| Unsere
Reisebedingungen:
Lieber Feriengast,
bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit;
denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die
Ihnen vor der Buchung durch Ihr Reisebüro übermittelt
werden, an.
Sie gelten grundsätzlich für alle Programme des Reiseveranstalters
1-2-FLY GmbH sowie für am Zielort für die bei der 1-2-FLY
Reiseleitung gebuchten Ausflüge.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie 1-2-FLY den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an.
Der Reisevertrag wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen die
Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen (Reisebestätigung).
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für eigene Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3 Innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung erhalten Sie über
Ihr Reisebüro die Reisebestätigung, die alle wesentlichen
Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Anmeldung ab, sind wir
an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf
der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser
Frist unser Angebot annehmen.
1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene
Reisen. Sie werden nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt,
sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist.
2. Bezahlung
2.1 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Reisebestätigung
die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises fällig,
bzw. bei Ferienwohnungen/Eigenanreise 20% jeWohneinheit. Die Kosten
für eine über 1-2-FLY abgeschlossene Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.2 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre
Reise – wie gebucht – durchgeführt wird.
2.3 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls
Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung/den Reisebedingungen.
Die Gebühren im Fall einer Stornierung (vgl. Ziffer 6) werden
sofort fällig.
2.4 Zur Absicherung der Kundengelder hat 1-2-FLY eine Insolvenzversicherung
beim Deutschen Reisepreissicherungsverein VvaG (DRS) abgeschlossen.
Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.
2.5 Zahlung an den Veranstalter
2.5.1 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt das
Reisebüro zur Weiterleitung an den Veranstalter Ihre Bankverbindung,
Ihre Adresse (oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers)
sowie Ihr schriftliches Einverständnis zum Lastschriftverfahren.
2.5.2 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche,
der Betrag für die Restzahlung ca. 30 Tage vor Reiseantritt
abgebucht.
2.5.3 Bei von 1-2-FLY zugelassenen Kreditkartenzahlungen (bei Internet-Buchungen/Buchungen
an Flughafenstationen) gelten die Abbuchungsfristen wie unter Punkt
2.5.2 entsprechend.
2.6 Im Ausnahmefall kann sowohl die Anzahlung bei Buchung als auch
die Zahlung des Restreisepreises bei Entgegennahme der Reiseunterlagen
in bar im Reisebüro geleistet werden.
2.7 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens
4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend
an Ihr Reisebüro.
2.8 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig
bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und erfolgloser Bestimmung
einer Frist aufgelöst. 1-2-FLY kann als Entschädigung
die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, es sei
denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel
vorliegt.
2.9 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc.
sind nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen,
zahlen Sie diese bitte an das Reisebüro.
3. Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus
den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Internet) und
aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die Angaben in Leistungsbeschreibungen sind für 1-2-FLY grundsätzlich
bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages
geworden sind.
Vor Vertragsschluss können wir jederzeit eine Änderung
der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Flugbeförderung
1-2-FLY weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug-
und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen
kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem
Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten
durch Reisebüros sind unverbindlich. Wir bitten um Verständnis,
wenn im Ausnahmefall aus flugtechnischen Gründen der Hinflug
in die Nachmittags- oder Abendstunden fällt und /oder der Rückflug
bereits in die Vormittagsstunden. Im Rahmen der Flüge werden
bis 20 kg Gepäck zzgl. kleinem Handgepäck pro Gast (auch
Kinder von 2–11 Jahren) befördert. Zusätzlich kann,
ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft
Sondergepäck (Sportausrüstungen, Fahrräder, Rollstühle
etc.) befördert werden. Die Beförderungspreise sind bei
der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und
Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein
verantwortlich ist. Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen
zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes.
Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, techn. Geräte
und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Gast.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind sämtliche gefährlichen
Güter aller Art, z. B. Gasflaschen (auch Propangas), Motoren,
Kompressoren, usw. (Achtung: Sauerstoff- Flaschen müssen entleert
sein!)
Ferner sind ausgeschlossen Gegenstände, die nach Ansicht der
Fluggesellschaft nach Größe oder Art für die Beförderung
im Flugzeug ungeeignet sind. Für evtl. eintretende Schäden
haften Sie in vollem Umfang. Bitte beachten Sie auch Ziffer 11.3.8.
Sie können höchstens 3 kg Handgepäck (1 Stück)
an Bord des Flugzeuges mitnehmen, z. B. einen Bordcase von 45 x
35 x 25 cm. Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.
Bezüglich der Mitnahme von Tieren erteilt das Reisebüro
die notwendigen Informationen.
3.3 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung Reisebüros
dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als
unverbindlich bezeichnet werden. 1-2-FLY bemüht sich, Ihrem
Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben
sind, z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach
Möglichkeit zu entsprechen.
Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung
des Veranstalters von Leistungsbeschreibungen (Ziff. 3...) abweichende
Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierdurch
nicht gesondert bevollmächtigt sind.
Für die Bearbeitung von individuellen Reisen wird eine Gebühr
von E 30,– pro Buchung erhoben. Bei von Reisenden im Zielgebiet
gewünschten Flugumbuchungen behalten wir uns die Erhebung einer
Bearbeitungsgebühr von E 25,–; bei Hotelumbuchungen von
E 10,– pro Person zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden
Mehrkosten vor.
Bei Abweichungen vom Pauschalreiseangebot erfolgen alle Transfers
in Eigenregie des Kunden.
3.4 Reiseverlängerung
Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit der Reiseleitung oder dem örtlichen
Vertreter von 1-2-FLY, falls Sie länger bleiben wollen. Das
ist jedoch nur möglich, wenn Ihre Unterkunft sowie Plätze
im Flugzeug noch frei sind. Die Kosten für die Verlängerung
sind in bar am Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie bei Reiseverlängerungen
die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen. Auskünfte
erteilt Ihnen Ihr Reisebüro.
3.5 Nicht in Anspruch genommene Leistungen Falls ein Reisender einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich 1-2-FLY
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig
unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Vorschriften entgegenstehen. Der Nachweis nicht entstandener oder
wesentlich niedriger Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
1-2-FLY ist berechtigt, in der Regel 20% des erstatteten Betrages
als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
3.6 Reiseleitung, Betreuung Bei Flugpauschalreisen betreut Sie unser
Team ab Ankunft am Zielflughafen. Anschrift und Telefonnummer der
Reiseleitung vor Ort entnehmen Sie bitte Ihren Reiseunterlagen und
dem Aushang im jeweiligen Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie
bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 10.4.2.
4. Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. Unabhängig
davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung
anzugeben.
Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte
dem jeweiligen Katalog. Die Berechnung erfolgt in der Reihenfolge
beginnend beim ältesten Kind, somit stets das 1. Kind und endend
beim jüngsten Kind.
Kinder unter 2 Jahren, bei Reiseantritt, werden ohne Anspruch auf
einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern
je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. 1-2-FLY ist berechtigt,
das Alter der gebuchten Kinder anhand der Personaldokumente zu überprüfen.
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf
beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von E 30,– nachzuerheben. Der Nachweis
nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten
bleibt Ihnen unbenommen.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von 1-2-FLY nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen u. a.
aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes
können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie
Änderungen der Streckenführung und der Fluggesellschaft
in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. 1-2-FLY ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bei einer Ersatzbeförderung übernehmen wir die Kosten
der Bahnreise 2. Klasse.
Bei Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen
gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug Ticket zur Verfügung.
5.2 1-2-FLY behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
1-2-FLY den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann 1-2-FLY
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
5.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber 1-2-FLY erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
5.2.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis im dem Umfange erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für 1-2-FLY verteuert hat.
5.2.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
1-2-FLY nicht vorhersehbar waren.
5.2.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat 1-2-FLY den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 1-2-FLY in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
5.2.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von 1-2-FLY über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden
6.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei 1-2-FLY bzw. dem buchenden Reisebüro. Ihnen wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen
(mit Ausnahme von unter Ziffer10 geregelten Fällen Höherer
Gewalt) nicht antreten, die von 1-2-FLY nicht zu vertreten sind,
können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise
keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die
von uns in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren
sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig
zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen
Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige
Visa, was nicht vom Veranstalter zu vertreten ist, nicht angetreten
wird.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt
a) bei Flugreisen und Hotelbuchungen mit /ohne Beförderung
i. d. R. pro Person bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
vom 29. bis 22. Tag 25%,
vom 21. bis 15. Tag 35%,
vom 14. bis 8. Tag 50 %,
vom 7. bis 1. Tag 65%,
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%
des Reisepreises.
b) bei Ferienwohnungen (bei Eigenanreise und einem festgelegten
Preis pro Wohneinheit) pro Objekt bis zum
45. Tag vor Reiseantritt 20%,
vom 44. bis 35. Tag 50%,
vom 34. bis 1. Tag 80 %,
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
des Reisepreises.
c) für alle Sonderangebote bei Flugpauschalreisen pro Person,
deren Preis vom Katalogpreis abweicht:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%,
vom 29. bis 15. Tag 50%,
vom 14. bis 1. Tag 80 %,
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%
des Reisepreises.
7. Umbuchung, Ersatzperson
7.1 Auf Ihren Wunsch nehmen wir, soweit durchführbar, eine
Änderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür
werden bei Flugreisen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt E 30,–
pro Reiseanmeldung erhoben. Jede zeitlich gesonderte Änderung
löst dabei eine gesonderte Gebühr aus.
Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderung.
Änderungen nach den oben genannten Fristen (ab 29. Tag vor
Reisebeginn bei Flugpauschalreisen) sowie Änderungen über
den Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen
hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 6.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung
vorgenommen werden.
7.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter
in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es
bedarf dazu der Mitteilung an 1-2-FLY. 1-2-FLY kann dem Wechsel
in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson
an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist 1-2-FLY berechtigt,
für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden
Kosten E 30,– zu verlangen. Der Nachweis niedrigerer oder
nicht entstandener Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den
Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson
als Gesamtschuldner.
7.3 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren,
sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff.
3.3 sind sofort fällig.
8. Reise-Versicherung
Zur Absicherung der Stornokosten (siehe Ziffer 6.2) empfiehlt Ihnen
1-2-FLY eine Reise-Rücktrittskosten- Versicherung zu günstigen
Konditionen. Die Prämie beträgt E 21,– pro Person.
Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung muss bei Buchung, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung
abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt Ihnen 1-2-FLY
den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit.Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
finden Sie auf den letzten Seiten des Preisteils. Dieser wird Ihnen
bei der Buchung ausgehändigt.
9. Rücktritt und Kündigung durch 1-2-FLY
9.1 1-2-FLY kann den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung
einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden
Abmahnung durch 1-2-FLY vom Reisenden nachhaltig gestört wird.
Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig
verhält. 1-2-FLY behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt
der Störer selbst.
1-2-FLY muss sich jedoch denWert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht
in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich
evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
9.2 1-2-FLY kann bis 4Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für 1-2-FLY deshalb nicht zumutbar ist,
weil die ihr im Falle der Durchführung entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würden.
Ein Rücktrittsrecht von 1-2-FLY besteht jedoch nicht, wenn
sie die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z. B.
Kalkulationsfehler) oder wenn sie diese Umstände nicht nachweisen
kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich
zugeleitet.
9.3 1-2-FLY kann bis 2Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
bei Nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Wir informieren Sie selbstverständlich,
sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
9.4 Im Fall des Rücktritts durch 1-2-FLY nach Ziffer 9.2 oder
9.3 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn 1-2-FLY in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Rücktrittserklärung durch 1-2-FLY dem Unternehmen
gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem
Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch
macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
10. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
können sowohl der Reisende als auch wir den Reisevertrag kündigen.
Höhere Gewalt umfasst alle Ereignisse, die außerhalb
der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die den Vertragsparteien
die weitere Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen undurchführbar
oder wirtschaftlich unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse,
Kriegshandlungen, Regierungsbeschlüsse, Blockaden, Revolution,
Streiks, Ausschließungen, Boykotts, Embargos, Bürgerkrieg,
Terroranschläge oder sonstige Ereignisse, die nachteiligen
Einfluss auf die Reise haben, sowie gleichzustellende Fälle.
1-2-FLY zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück,
kann jedoch für die erbrachten oder bis zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Im Fall der Kündigung durch 1-2-FLY stehen dem Reisenden außerdem
die in Ziffer 9.4 beschriebenen weiteren Rechte zu.
10.2 Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist 1-2-FLY
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurück
zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten
hat der Reisende zu tragen.
10.3 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik
Deutschland erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de
oder unter der Telefonnummer (030) 50 00-20 00.
11. Gewährleistung / Haftung
11.1 1-2-FLY steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes ein für
11.1.1 die gewissenhafte Reisevorbereitung;
11.1.2 die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(z. B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.);
11.1.3 die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen;
11.1.4 ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen;
11.1.5 die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reisedienstleistungen, sofern 1-2-FLY nicht gemäß Ziffer
3.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben erklärt
hat.
1-2-FLY haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten.
11.2 Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz
zu, die zum besseren Verständnis mit eigenen Worten in verkürzter
Fassung wiedergegeben werden:
11.2.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß
erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe
verlangen. 1-2-FLY kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
1-2-FLY kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
11.2.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung
des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht worden sind und der Reisende es nicht schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
11.2.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet 1-2-FLY innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
– in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
wird Schriftform empfohlen – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, 1-2-FLY erkennbarem, Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von 1-2-FLY verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den
Anspruch auf Rückführung. Er schuldet 1-2-FLY den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
11.3 Haftung
11.3.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet
der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung
Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den 1-2-FLY nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz
auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die
Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
11.3.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung von 1-2-FLY auf Schadenersatz für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
durch 1-2-FLY herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung
der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit 1-2-FLY
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen 1-2-FLY gerichteten Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet 1-2-FLY bei Sachschäden bis E 4.100,–;
übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3.4 In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung in Ihrem Reisebüro
oder an der Flughafenstation.
11.3.5 1-2-FLY haftet nicht für Leistungsstörungen im
Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und
in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
werden.
11.3.6 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten
müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und
Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet 1-2-FLY nur, wenn das Unternehmen
ein Verschulden trifft. 1-2-FLY empfiehlt den Abschluss einer Unfall-
Versicherung.
11.3.7 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann 1-2-FLY sich hierauf
berufen.
11.3.8 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen
des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich
gemacht werden. Die Rechte und Pflichten von
1-2-FLY nach dem Reisevertragsgesetz und nach dessen allgemeinen
Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens
nicht eingeschränkt.
11.3.9 Sofern 1-2-FLY bei der Luftbeförderung vertraglicher
Luftfrachtführer ist, haftet sie ggf. neben dem ausführenden
Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
bzw. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA
und Kanada sowie, nach dessen Inkrafttreten, dem Montrealer Abkommen
vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen
für den USA- und Kanada-Verkehr beschränken in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.
11.4 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
11.4.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl.
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.4.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben,
ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung
mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung oder
der genannte Ansprechpartner nicht erreichbar, müssen Sie sich
an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier) oder
an 1-2-FLY bzw. an ihre Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet
wenden.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bitten
wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt worden ist.
Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unserer Reiseleitung oder unserer
örtlichen Vertretung anzuzeigen.
Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
stehen ihm Ansprüche nicht zu.
11.4.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
12.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber Ihrem Reiseveranstalter 1-2-FLY GmbH geltend zu machen.
Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf
kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er
ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis
651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12.3 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss
des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die
Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch Reisende entgegenzunehmen.
12.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen 1-2-FLY ist ausgeschlossen.
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 1-2-FLY steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen erhalten Sie wesentliche
Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem
Reisebüro weitergehend unterrichten.
13.2 Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass
die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Zur Erlangung von
Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem
ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation von 1-2-FLY bedingt sind.
13.4 Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in
Ihrem Reisebüro, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich
ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf,
dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine
ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden.
Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
13.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern
sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften unbedingt.
13.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt,
die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre
(Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige
Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern
Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient)
zurückkehren.
Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und
wenden Sie sich an Ihr Reisebüro.
14. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten sind gemäß den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz, geschützt.
15. Allgemeines
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
15.2 Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden,
die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen
im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Das gilt u. a. für
Gasboiler, Herde etc. Beachten Sie daher bitte unbedingt evtl. Hinweise
für deren Benutzung.
15.3 In manchen Ländern kann es gelegentlich zu Störungen
in der Wasser- oder Stromversorgung kommen.
15.4. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
15.5 Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen den zur Zeit der
Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften.
15.6 Mit der Veröffentlichung neuer Kataloge/Preislisten verlieren
alle unsere früheren Publikationen über gleichlautende
Reiseziele und -termine ihre Gültigkeit.
Diese Reisebedingungen
und Hinweise gelten für
1-2-FLY GmbH
Postfach 6103 01, 30603 Hannover
Handelsregister: Hannover HR B 53444,
Amtsgericht Hannover Drucklegung 07/2003
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