GTI Travel GmbH Allgemeine Reisebedingungen

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Allgemeine Reisebedingungen der Veranstalter


Die hier genannten AGB erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Die jeweils aktuellen AGB können Sie vor Buchung der Reise einsehen.
Allgemeine Reisebedingungen GTI Travel GmbH
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Die nachfolgend dargestellten Reise- und Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Reisenden und der Firma GTI Travel GmbH. Die Bedingungen werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Reisevermittlung dem Reisenden zur Kenntnis gebracht und von diesem durch die Vornahme der Buchung anerkannt. Ausserdem sind die in den jeweiligen Flugtickets abgedruckten Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers zu beachten.

01. Abschluß des Reisevertrages


Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde GTI den Abschluß eines Reisevertrages aufgrund der in diesem Katalog genannten Leistungsbeschreibungen verbindlich an. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so hat der Anmelder für alle vertraglichen Verpflichtungen der in der Reiseanmeldung aufgeführten Teilnehmer einzustehen, sofern er diese durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt zustande, wenn GTI die Buchung und den Preis dem Reisenden oder dem vermittelnden Reisebüro gegenüber schriftlich bestätigt, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bestätigung bereits ausdrücklich mündlich oder fernmündlich erfolgt. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot von GTI vor, welches durch den Reisenden auch durch Zahlung des Reisepreises oder Antritt der Reise angenommen werden kann.

02. Zahlungen


2.1. Die Zahlung des Reisepreises erfolgt unmittelbar an GTI unter jeweiliger Bezugnahme auf entsprechenden Buchungs-/Rechnungsnummern. Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als Vermittler des Reisevertrages auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an GTI, wenn das Reisebüro über eine Inkassovollmacht seitens GTI auf der Grundlage eines schriftlichen Agenturvertrages verfügt oder wenn das Reisebüro einen gültigen Sicherungsschein für GTI an den Reisenden übergibt.


2.2. Nach Erhalt der Reisebestätigung einschließlich des Sicherungsscheins sind innerhalb einer Woche 10% des Reisepreises, mindestens jedoch 25,00 € pro Person als Anzahlung zu leisten. Der Restbetrag ist ohne gesonderte Anforderung zwei Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang der Zahlung zugesandt oder ausgehändigt.


2.3 Bei Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet.


2.4. Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig gezahlt, obwohl dem Rei-senden ein Sicherungsschein übergeben wurde, berechtigt dies GTI nach entsprechender Mahnung zur Kündigung des Reisevertrages und zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der entsprechenden pauschalen Rücktrittsgebühren, es sei denn, daß der Reisende bereits zu diesem Zeitpunkt ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat.


2.5. Müssen aufgrund sehr kurzfristiger Buchungen oder Zahlungen (ab 7 Tage vor Reisedatum) die Reiseunterlagen am Flughafen hinterlegt werden oder erfolgt dies auf Wunsch des Reisenden, so wird zusätzlich zu dem ausgeschriebenen Reisepreis eine Hinterlegungsgebühr in Höhe von 7,50 € pro Buchung erhoben. Wird darüber hinaus ein Inkasso erst am Flughafen vorgenommen, so ist GTI berechtigt einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € pro Buchung zu erheben.

03. Leistungen


3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Kataloges einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Informationen oder aus einem jeweiligen Spezial-Reiseprospekt von GTI, sowie auf die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Sofern der Reisebuchung Spezialangebote von GTI zugrunde liegen (Infox, Fax-Sonderangebote), so ergibt sich die Leistungsverpflichtung seitens GTI ausschließlich aus der Leistungs-beschreibung in diesem Spezialangebot. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Reise oder einzelne Leistungen im weiteren Umfang auch im jeweils gültigen Katalog enthalten sind. Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Katalog und einem Spezialangebot gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen des Spezialangebotes, wenn der Reisende zum preisgünstigeren Reisepreis des Sonderan-gebotes bucht.


3.2. Die vermittelnden Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Bestätigung von GTI über den Katalog oder das jeweils gültige Sonderangebot hinausgehende Zusicherungen gegenüber dem Reisenden abzugeben. Derartige Zusicherungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von GTI schriftlich bestätigt werden.


3.3. Sonderwünsche, die nicht im Katalog bzw. dem Spezialangebot zugesichert sind (z.B. Zimmer mit Meerblick, nebeneinanderliegende Zimmer o.ä.), werden als unverbindliche Kundenwünsche behandelt. GTI bemüht sich, diesen Wünschen zu entsprechen. Vertragsbestandteil werden diese Wünsche jedoch nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung.


3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen direkt im Urlaubsort bei Drittunternehmen, z.B. den eigenständigen Incoming-Unternehmen oder anderen Veranstaltern, gebucht werden (Ausflüge, Rundfahrten, Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.


3.5. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, ohne daß GTI dies zu vertreten hätte, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

04. Leistungs- und Preisänderungen


Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von GTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. GTI ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Adresse des Reisenden dem Veranstalter nicht bekannt, so gilt das vermittelnde Reisebüro insofern auch als empfangsbevollmächtigt. GTI wird dem Reisenden dann eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

05. Rücktritt des Reisenden


5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung, die vom Reisenden selber oder vom vermittelnden Reisebüro abgegeben werden kann, bei GTI. Zu empfehlen ist, diese schriftlich oder fernschriftlich gegenüber GTI zu erklären. Eine Rücktrittserklärung per Email genügt nicht. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ist GTI berechtigt, entweder eine konkret zu berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluß empfohlen wird, kann diese Stornokosten im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen übernehmen.


5.2. Wählt GTI die konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher Reiseleistungen.


5.3. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Reiseteilnehmer


a) für Individual-, Pauschal- und Flugreisen:


bis 30 Tage vor Reisebeginn: 5%


ab dem 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 10%


ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 30%


ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50%


ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 60%


am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90%


des Reisepreises,


b) für Gruppenreisen:


Rücktritt von Gruppenbuchungen , auch Teilstornos, bis zu 10 Reiseteilnehmer unterliegen gesonderten Konditionen:


bis zum 29. Tag vor Reisebeginn: 10%


ab dem 28. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25%


ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40%


ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 60%


ab dem 6. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80%


am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90%


c) die Mindestrücktrittskosten


betragen 50 € pro Person, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts und der Art der Reise. Die vorgenannte Staffelung findet lediglich Anwendung bei Rücktrittskosten, die den Betrag von 50 € übersteigen.


5.4. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Reise entstanden ist.


5.5. Richtet sich die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbrin-gung (Doppelzimmer, Appartement usw.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteil-nehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.


5.6. Die vorgenannten Rücktrittsbedingungen gelten ausdrücklich auch für die Buchungen von reinen Luftbeförderungsverträgen ohne Pauschalarrangement (Nur-Flüge).

06. Umbuchungen


6.1. Jeder Reisende kann sich bis zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen., soweit dieser den besonderen Reiseerfordernissen ge-nügt und ihrer Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder eine behördliche Anordnung entgegenstehen. In diesem Fall wird von GTI ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 € pro Person erhoben. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


6.2. Wird auf eine andere Reise umgebucht (Änderung des Reisetermins, des Ortes, der Reisedauer, der Unterkunft) wird bis zum 15 Tag vor Abreise eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Person berechnet. Nach Ablauf dieser Frist können Umbuchungswünsche des Reisenden, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

07. Rücktritt und Kündigung durch GTI


GTI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:


7.1. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer vorherigen Abmahnung seitens GTI oder seiner örtlichen Vertretung nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, so daß die weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Kündigt GTI den Reisevertrag, so behält GTI den Anspruch auf den Reisepreis. GTI muß sich jedoch den Wert der nicht geleisteten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt hat. Eventuelle anfallende Mehrkosten für einen eventuell vorzeitigen Rücktransport tragt der Reisende.


7.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis umgehend zurück. Der Reisende hat in diesem Fall das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise ohne Mehrpreis zu verlangen, soweit GTI in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten.


7.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Aus-schöpfung aller Möglichkeiten für GTI deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, daß die für GTI im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von GTI besteht allerdings nur, soweit dem betroffe-nen Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet. Wird die Reise aus die-sem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

08. Gewährleistung / Haftung


8.1.Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. GTI kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GTI kann Abhilfe auch in der Weise schaffen, daß eine mindestens gleichwertige, für den Kunden zumutbare Ersatzleistung erbracht wird, sofern die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.


8.2. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist dem Reisenden zu empfehlen, diese unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger (z.B. Hotel) anzuzeigen. In jedem Fall muß der Reisende den Mangel sofort der örtlichen Reiseleitung oder Vertretung von GTI anzeigen. Ist eine solche Anzeige gegenüber der Reiseleitung oder örtlichen Vertretung wider Erwarten nicht möglich, so hat der Reisenden sich direkt an die u.a. Anschrift der Zentrale von GTI zu wenden.


8.3. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Rüge des Mangels gegenüber der Reiseleitung, ist er insoweit mit Selbstabhilfe-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.


8.4. Gelten für eine von einem bestimmten Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen (z.B. das Warschauer Abkommen) oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich GTI darauf berufen.


8.5. Die vertragliche Haftung für alle Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit GTI für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen GTI aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet GTI bei Personen- und Sachschäden je Reisendem und Reise nur auf jeweiligen entsprechenden Schadensnachweis. GTI empfiehlt den Reisenden daher den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.


8.6. GTI haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden.


8.7. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GTI, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.


8.8. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

09. Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung


9.1. Will der Reisende GTI auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise oder aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GTI unter der unten genannten Adresse (zu Händen der Rechtsabteilung) anzumelden. Die Anmeldung sollte schriftlich unter Bezugnahme auf die Reisedaten und die Buchungsnummer erfolgen, nötigenfalls per Einschreiben.


9.2. Leistungsträger, Reiseleitungen, das Flug- und Schalterpersonal, andere örtliche Vertretungen und die Reisebüros sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Reisenden GTI vor ihrem Ablauf zugegangen ist. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.


9.3. Der Reisende und GTI vereinbaren für vertragliche Ansprüche eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

10. Paß-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften


10.1. GTI informiert den Reisenden vor Vertragsschluss im Prospekt oder bei Buchung über notwendige Pass- und Visumserfordernisse für deutsche Staatsbürger sowie über etwaige gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Für die Einhaltung dieser für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine Falschinformation durch GTI entstanden sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann GTI den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Insbesondere nichtdeutsche Staatsangehörige sollten rechtzeitig bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über Pass-, Visa-, Zollvorschriften einzuholen.


10.2. Kommt es wegen Verstoßes gegen Zollbestimmungen zur Verhinderung an der Teilnahme einzelner Reiseleistungen (z.B. Beförderungsleistungen), so übernimmt GTI hierfür keine Haftung.

11.Flugdurchführung und Transfers


11.1. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der gesamte Zuschnitt der gebuchten Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises.


11.2 Kann dem Reisenden aufgrund von Umständen, die allein in seiner Person liegen, seitens GTI eine Flugplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist GTI für alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist der Reisende im Rahmen seiner bestehenden Mitwirkungspflicht gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß er auch kurzfristige Änderungen mitgeteilt bekommen kann.


11.3. Kinder von 0 – 2 Jahren haben beim Flug keinen Sitzplatzanspruch, sofern für diese nur eine pauschale Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde. Auch besteht für Kinder im Alter von 0 – 2 Jahren kein Anspruch auf die Beförderung von Freigepäck.


11.4. Der Reisende ist bei der Buchung eines Nur-Fluges verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Rückflug bei der in seinen Reiseunterlagen angegebenen Vertretung der Firma GTI die Rückflugzeiten bestätigen zu lassen oder GTI über seinen Aufenthalt und telefonische Erreichbarkeit innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Rückflug zu informieren.

12. Schlussbestimmungen


12.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.


12.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen GTI und den Reisenden richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12.3. Für Klagen von GTI gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Volkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von GTI maßgebend.


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