| Die
nachfolgend dargestellten Reise- und Geschäftsbedingungen regeln
das Rechtsverhältnis zwischen den Reisenden und der Firma GTI
Travel GmbH. Die Bedingungen werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Reisevermittlung dem Reisenden zur Kenntnis gebracht und von diesem
durch die Vornahme der Buchung anerkannt. Ausserdem sind die in
den jeweiligen Flugtickets abgedruckten Beförderungsbedingungen
des Luftfrachtführers zu beachten.
01. Abschluß
des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch
vorgenommen werden kann, bietet der Kunde GTI den Abschluß
eines Reisevertrages aufgrund der in diesem Katalog genannten Leistungsbeschreibungen
verbindlich an. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so hat
der Anmelder für alle vertraglichen Verpflichtungen der in
der Reiseanmeldung aufgeführten Teilnehmer einzustehen, sofern
er diese durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung
übernommen hat. Der Vertrag kommt zustande, wenn GTI die Buchung
und den Preis dem Reisenden oder dem vermittelnden Reisebüro
gegenüber schriftlich bestätigt, mit Ausnahme von Fällen,
in denen die Bestätigung bereits ausdrücklich mündlich
oder fernmündlich erfolgt. Weicht die Reisebestätigung
von der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot von GTI vor,
welches durch den Reisenden auch durch Zahlung des Reisepreises
oder Antritt der Reise angenommen werden kann.
02. Zahlungen
2.1. Die Zahlung des Reisepreises erfolgt unmittelbar an GTI unter
jeweiliger Bezugnahme auf entsprechenden Buchungs-/Rechnungsnummern.
Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als Vermittler des Reisevertrages
auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an GTI, wenn das Reisebüro
über eine Inkassovollmacht seitens GTI auf der Grundlage eines
schriftlichen Agenturvertrages verfügt oder wenn das Reisebüro
einen gültigen Sicherungsschein für GTI an den Reisenden
übergibt.
2.2. Nach Erhalt der Reisebestätigung einschließlich
des Sicherungsscheins sind innerhalb einer Woche 10% des Reisepreises,
mindestens jedoch 25,00 € pro Person als Anzahlung zu leisten.
Der Restbetrag ist ohne gesonderte Anforderung zwei Wochen vor Reisebeginn
zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach seiner
Wahl unverzüglich nach Eingang der Zahlung zugesandt oder ausgehändigt.
2.3 Bei Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn
ist der Kunde zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet.
2.4. Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig
gezahlt, obwohl dem Rei-senden ein Sicherungsschein übergeben
wurde, berechtigt dies GTI nach entsprechender Mahnung zur Kündigung
des Reisevertrages und zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung
in Höhe der entsprechenden pauschalen Rücktrittsgebühren,
es sei denn, daß der Reisende bereits zu diesem Zeitpunkt
ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat.
2.5. Müssen aufgrund sehr kurzfristiger Buchungen oder Zahlungen
(ab 7 Tage vor Reisedatum) die Reiseunterlagen am Flughafen hinterlegt
werden oder erfolgt dies auf Wunsch des Reisenden, so wird zusätzlich
zu dem ausgeschriebenen Reisepreis eine Hinterlegungsgebühr
in Höhe von 7,50 € pro Buchung erhoben. Wird darüber
hinaus ein Inkasso erst am Flughafen vorgenommen, so ist GTI berechtigt
einen Zuschlag in Höhe von 10,00 € pro Buchung zu erheben.
03. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Kataloges
einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Informationen
oder aus einem jeweiligen Spezial-Reiseprospekt von GTI, sowie auf
die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Sofern der Reisebuchung Spezialangebote von GTI zugrunde liegen
(Infox, Fax-Sonderangebote), so ergibt sich die Leistungsverpflichtung
seitens GTI ausschließlich aus der Leistungs-beschreibung
in diesem Spezialangebot. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende
Reise oder einzelne Leistungen im weiteren Umfang auch im jeweils
gültigen Katalog enthalten sind. Bei Widersprüchen zwischen
den Leistungsbeschreibungen in einem Katalog und einem Spezialangebot
gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen des Spezialangebotes,
wenn der Reisende zum preisgünstigeren Reisepreis des Sonderan-gebotes
bucht.
3.2. Die vermittelnden Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne
ausdrückliche Bestätigung von GTI über den Katalog
oder das jeweils gültige Sonderangebot hinausgehende Zusicherungen
gegenüber dem Reisenden abzugeben. Derartige Zusicherungen
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von GTI schriftlich
bestätigt werden.
3.3. Sonderwünsche, die nicht im Katalog bzw. dem Spezialangebot
zugesichert sind (z.B. Zimmer mit Meerblick, nebeneinanderliegende
Zimmer o.ä.), werden als unverbindliche Kundenwünsche
behandelt. GTI bemüht sich, diesen Wünschen zu entsprechen.
Vertragsbestandteil werden diese Wünsche jedoch nur bei ausdrücklicher,
schriftlicher Bestätigung.
3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen direkt im Urlaubsort bei
Drittunternehmen, z.B. den eigenständigen Incoming-Unternehmen
oder anderen Veranstaltern, gebucht werden (Ausflüge, Rundfahrten,
Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
3.5. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch,
ohne daß GTI dies zu vertreten hätte, so besteht kein
Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
04. Leistungs-
und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß
notwendig werden und die von GTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden, sind gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. GTI ist verpflichtet, den Reisenden
über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Ist die Adresse des Reisenden dem Veranstalter
nicht bekannt, so gilt das vermittelnde Reisebüro insofern
auch als empfangsbevollmächtigt. GTI wird dem Reisenden dann
eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten.
05. Rücktritt
des Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung,
die vom Reisenden selber oder vom vermittelnden Reisebüro abgegeben
werden kann, bei GTI. Zu empfehlen ist, diese schriftlich oder fernschriftlich
gegenüber GTI zu erklären. Eine Rücktrittserklärung
per Email genügt nicht. Tritt der Reisende vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ist GTI berechtigt,
entweder eine konkret zu berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung
als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche Reiserücktrittskostenversicherung,
deren Abschluß empfohlen wird, kann diese Stornokosten im
Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen übernehmen.
5.2. Wählt GTI die konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe
der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher
Reiseleistungen.
5.3. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem
Reiseteilnehmer
a) für Individual-, Pauschal- und Flugreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 5%
ab dem 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 10%
ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 30%
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50%
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 60%
am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90%
des Reisepreises,
b) für Gruppenreisen:
Rücktritt von Gruppenbuchungen , auch Teilstornos, bis zu 10
Reiseteilnehmer unterliegen gesonderten Konditionen:
bis zum 29. Tag vor Reisebeginn: 10%
ab dem 28. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25%
ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40%
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 60%
ab dem 6. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80%
am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90%
c) die Mindestrücktrittskosten
betragen 50 € pro Person, unabhängig vom Zeitpunkt des
Rücktritts und der Art der Reise. Die vorgenannte Staffelung
findet lediglich Anwendung bei Rücktrittskosten, die den Betrag
von 50 € übersteigen.
5.4. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen,
daß ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang
mit dem Rücktritt von der Reise entstanden ist.
5.5. Richtet sich die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl
bei der Unterbrin-gung (Doppelzimmer, Appartement usw.) und tritt
einer der mitangemeldeten Reiseteil-nehmer vom Reisevertrag zurück,
berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer
entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.
5.6. Die vorgenannten Rücktrittsbedingungen gelten ausdrücklich
auch für die Buchungen von reinen Luftbeförderungsverträgen
ohne Pauschalarrangement (Nur-Flüge).
06. Umbuchungen
6.1. Jeder Reisende kann sich bis zum Reisebeginn zur Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen., soweit dieser den
besonderen Reiseerfordernissen ge-nügt und ihrer Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder eine behördliche Anordnung
entgegenstehen. In diesem Fall wird von GTI ein Bearbeitungsentgelt
in Höhe von 25 € pro Person erhoben. Die dritte Person
haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6.2. Wird auf eine andere Reise umgebucht (Änderung des Reisetermins,
des Ortes, der Reisedauer, der Unterkunft) wird bis zum 15 Tag vor
Abreise eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Person berechnet.
Nach Ablauf dieser Frist können Umbuchungswünsche des
Reisenden, sofern die Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
07. Rücktritt
und Kündigung durch GTI
GTI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer vorherigen Abmahnung seitens GTI oder
seiner örtlichen Vertretung nachhaltig stört oder sich
in hohem Maße vertragswidrig verhält, so daß die
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter oder andere Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Kündigt GTI den Reisevertrag, so behält
GTI den Anspruch auf den Reisepreis. GTI muß sich jedoch den
Wert der nicht geleisteten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt hat. Eventuelle
anfallende Mehrkosten für einen eventuell vorzeitigen Rücktransport
tragt der Reisende.
7.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung
ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den angezahlten Reisepreis umgehend zurück. Der Reisende hat
in diesem Fall das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reise ohne Mehrpreis zu verlangen, soweit GTI in der Lage
ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten.
7.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung
der Reise nach Aus-schöpfung aller Möglichkeiten für
GTI deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
die Reise so gering ist, daß die für GTI im Falle der
Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
von GTI besteht allerdings nur, soweit dem betroffe-nen Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet. Wird die Reise aus
die-sem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
08. Gewährleistung
/ Haftung
8.1.Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.
GTI kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. GTI kann Abhilfe auch in der Weise schaffen,
daß eine mindestens gleichwertige, für den Kunden zumutbare
Ersatzleistung erbracht wird, sofern die Abhilfe keine unzulässige
Vertragsänderung darstellt.
8.2. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist dem Reisenden
zu empfehlen, diese unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger
(z.B. Hotel) anzuzeigen. In jedem Fall muß der Reisende den
Mangel sofort der örtlichen Reiseleitung oder Vertretung von
GTI anzeigen. Ist eine solche Anzeige gegenüber der Reiseleitung
oder örtlichen Vertretung wider Erwarten nicht möglich,
so hat der Reisenden sich direkt an die u.a. Anschrift der Zentrale
von GTI zu wenden.
8.3. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Rüge
des Mangels gegenüber der Reiseleitung, ist er insoweit mit
Selbstabhilfe-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
8.4. Gelten für eine von einem bestimmten Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen (z.B.
das Warschauer Abkommen) oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich GTI darauf berufen.
8.5. Die vertragliche Haftung für alle Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist beschränkt auf den dreifachen
Reisepreis, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit GTI
für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche des
Reisenden gegen GTI aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet GTI bei Personen-
und Sachschäden je Reisendem und Reise nur auf jeweiligen entsprechenden
Schadensnachweis. GTI empfiehlt den Reisenden daher den Abschluß
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
8.6. GTI haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich
von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden.
8.7. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GTI, deren Rechtsgrund
in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.
8.8. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf
Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung
zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
09. Anmeldung
von Ansprüchen / Verjährung
9.1. Will der Reisende GTI auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher
oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung
des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach
Abbruch der Reise oder aus anderen Gründen in Anspruch nehmen,
so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GTI unter der unten
genannten Adresse (zu Händen der Rechtsabteilung) anzumelden.
Die Anmeldung sollte schriftlich unter Bezugnahme auf die Reisedaten
und die Buchungsnummer erfolgen, nötigenfalls per Einschreiben.
9.2. Leistungsträger, Reiseleitungen, das Flug- und Schalterpersonal,
andere örtliche Vertretungen und die Reisebüros sind zur
Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Reisenden
GTI vor ihrem Ablauf zugegangen ist. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war.
9.3. Der Reisende und GTI vereinbaren für vertragliche Ansprüche
eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt
an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat
der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
10. Paß-,
Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
10.1. GTI informiert den Reisenden vor Vertragsschluss im Prospekt
oder bei Buchung über notwendige Pass- und Visumserfordernisse
für deutsche Staatsbürger sowie über etwaige gesundheitspolizeiliche
Formalitäten. Für die Einhaltung dieser für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine Falschinformation
durch GTI entstanden sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so daß
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann GTI den Reisenden
mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Insbesondere
nichtdeutsche Staatsangehörige sollten rechtzeitig bei dem
jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung
Auskunft über Pass-, Visa-, Zollvorschriften einzuholen.
10.2. Kommt es wegen Verstoßes gegen Zollbestimmungen zur
Verhinderung an der Teilnahme einzelner Reiseleistungen (z.B. Beförderungsleistungen),
so übernimmt GTI hierfür keine Haftung.
11.Flugdurchführung
und Transfers
11.1. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung,
des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der gesamte Zuschnitt
der gebuchten Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt,
wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert
ist. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit
und anhand des Reisepreises.
11.2 Kann dem Reisenden aufgrund von Umständen, die allein
in seiner Person liegen, seitens GTI eine Flugplanänderung
nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist GTI für
alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles
Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu bewirken. In diesem
Zusammenhang ist der Reisende im Rahmen seiner bestehenden Mitwirkungspflicht
gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
er auch kurzfristige Änderungen mitgeteilt bekommen kann.
11.3. Kinder von 0 – 2 Jahren haben beim Flug keinen Sitzplatzanspruch,
sofern für diese nur eine pauschale Bearbeitungsgebühr
entrichtet wurde. Auch besteht für Kinder im Alter von 0 –
2 Jahren kein Anspruch auf die Beförderung von Freigepäck.
11.4. Der Reisende ist bei der Buchung eines Nur-Fluges verpflichtet,
sich innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Rückflug bei
der in seinen Reiseunterlagen angegebenen Vertretung der Firma GTI
die Rückflugzeiten bestätigen zu lassen oder GTI über
seinen Aufenthalt und telefonische Erreichbarkeit innerhalb der
letzten 48 Stunden vor dem Rückflug zu informieren.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
12.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen GTI und den Reisenden richten
sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3. Für Klagen von GTI gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Volkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von GTI maßgebend.
GTI Travel GmbH
Grafenberger Allee 368, 40235 Düsseldorf
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