Reise-
und Geschäftsbedingungen
Das Rechtsverhältnis
zwischen Ihnen und uns regelt sichzunächst nach dem BGB, §
651 a-k. Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen
Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung
erkennen Sie für sich und die von Ihnen mitangemeldeten Personen
die Reisebedingungen an, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit
uns gegenüber auftreten.
1.Anmeldung/Zahlung/Kundengeldabsicherung
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Reisevertrages
an. Phoenix Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung.
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus
den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro
ist berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung
hinaus abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen
zu machen. Bitte lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung
in Ihrem Reisebüro aushändigen, falls diese Ihnen nicht
zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird der Vertrag
auch für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von Irrtümern
aufgrund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum
Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen im voraus geleisteten
Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, haben wir bei der Zürich
Versicherung Aktiengesellschaft abgesichert.
Mit unserer (auch telefonischen) Bestätigung wird eine Anzahlung
in Höhe von 10% des Reisepreises (mindestens €25,-pro
Person) fällig, ebenso die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Der Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt fällig. Bitte leisten
Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/ Rechnungsnummer nur
an: Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B. Kto.-Nr. 7070, Sparkasse Bonn,
BLZ 380 500 00. Weitere Bankverbindungen finden Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung
von Phoenix Reisen.
2.Rücktritt/Umbuchung
Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang
Ihrer Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend.
Umbuchungen des Reisetermins sind nur nach vorherigem Rücktritt
mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt
sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer
Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen
Erfordernissen der Reise entspricht und gesetzliche Vorschriften
bzw. behördliche Anordnungen dem nicht entgegenstehen. Die
uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter. Sie betragen
mindestens € 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung
tritt der neue Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages
ein.
3.Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden
trifft. Es bleibt Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, daß
im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden
sind. Wir empfehlen dringend den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Die Rücktrittskosten betragen je nach Reiseart bei:
Flugreisen (Prospekte Orient, Flug): Bis 30 Tage vor Reisebeginn
4 % des Reisepreises, mindestens 325,- pro Person; vom 29. bis 21.
Tag vor Reiseantritt 30 %; vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt
50 %; vom 10. bis 2. Tag vor Reiseantritt 60 %; 1.Tag sowie Nichtanreise
75 % des Reisepreises. Seereisen, Flußreisen (Prospekte See,
Fluß): Bis 60 Tage vor Reisebeginn 4% des Reisepreises, mindestens
€ 25,- pro Person, bis 30 Tage vor Reisebeginn 10%, bis 22
Tage 30%, bis 15 Tage 50%, ab 14 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises.
4.Rücktritt
durch den Veranstalter/Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen
– ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig
verhält,
– bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die
Reise durchzuführen, für Phoenix Reisen nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei
denn, daß Phoenix Reisen die dazuführenden Umstände
zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so
erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so sind wir und auch Sie berechtigt, den
Reisevertrag zu kündigen.
5.Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich
die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem Prospekt
von Phoenix Reisen, der für den Reisezeitraum gültig ist.
Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die bei
anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein können,
nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter, Hotelprospekte
etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen uns.
Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix
Reisen nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich
bestätigt werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht
berechtigt, im Namen von Phoenix Reisen weitergehende Leistungszusagen
zu machen.
6.Leistungs-
und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluß
eingetreten und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt
werden, so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern,
sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv
nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Wir behalten uns
vor, die ausgeschriebenen und bei der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie der Hafenoder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern
der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluß
liegt. Übersteigen diese Preisänderungen 5% des Reisepreises,
so sind Sie berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt ist unverzüglich uns gegenüber zu erklären.
Über notwendige Preiserhöhungen wird Phoenix Reisen Sie
unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung bei
Drucklegung. Flugzeiten können sich - gelegentlich auch kurzfristig
nach Zusendung der Reiseunterlagen - ändern. Wir sind grundsätzlich
bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu
gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber
nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge
bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer
im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden
bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl
der Übernachtungen.
7.Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
sind.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den
Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Personenschäden bis €77.000,- je Kunde und Reise.
Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je
Kunde und Reise €4100,-. Liegt der Reisepreis über €1364,-,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet werden.
Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer
im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen
Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen
wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen gesetzlichen
Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage
zu § 664 HGB).
Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von
€30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw.
€306,- bei Beschädigung eines Kfz.
Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher Luftfrachtführer
sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden,
haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen
Abkommen geregelten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer
Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara). Sollte
während der Laufzeit dieses Vertrages das sog. Montrealer Abkommen
in Krafttreten, richtet sich unsere Haftung auch nach diesem Abkommen.
8.Ausschluß
von Ansprüchen und Verjährung
Alle im Zusammenhang mit der Reise in Betracht kommenden Ansprüche
müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber Phoenix Reisen schriftlich geltend
machen. Später eingehende Ansprüche können nur berücksichtigt
werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert war.
Ihre vertraglichen Ansprüche verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht,
ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro
tritt nur als Vermittler beim Abschluß des Reisevertrages
auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
9.Mitwirkungspflicht/Kündigung
durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden
Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich
bei dem zuständigen Reiseleiter zu rügen. Vor einer eventuellen
Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung
vor Ort eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem
Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für
den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen
eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung
bzw. den Verlust zu fordern.
Bitte bedenken Sie, daß Leistungsträger und/oder Reiseleitung
am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht
über eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der
Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung
ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge
bei Phoenix Reisen.
10.Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenen richtet
sich nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen
Vorschriften und beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder:
kein Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem Flugticket.
Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können
nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in
der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.
11.Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Sie sind für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falschoder Nichtinformation von
Phoenix Reisen bedingt sind.
12.Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen
ist Bonn.
Veranstalter: Phoenix Reisen GmbH, Pfälzer Str. 14, 53111 Bonn
Drucklegung: Juli 2003
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