| Sommer
AGB Stand: November 2003
1. Abschluss
des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ATT den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmel-dung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder über www.oeger.de vorgenommen werden.
ATT nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit der
Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro oder
an den Reisegast an. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten
Form. Die Annahme wird durch ATT in der Regel schriftlich bestätigt.
Die schriftliche Bestätigung steht dem Kunden im Reisebüro
zur Ver-fügung und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, ist ATT an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisekunde
innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als An-nahme gilt
auch, wenn der Reisekunde die Reise antritt.
2. Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines Sicherungsscheines
wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises pro Person fällig.
Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung,
ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen zu bezahlen. Ohne vollständige Be-zahlung
des Reisepreises steht ATT ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
dem Reiseteilnehmer zu.
2.2 Hat sich das vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso
durch ATT entschieden, erhält der Reisende die Rechnung und
Bestätigung von ATT und leistet die Anzahlung sowie die Restzahlung
des Reisepreises direkt an ATT. Eine Zahlung an das Reisebüro
hat keine schuldbefreiende Wirkung. Im Übrigen gilt die vorstehende
Regelung der Ziffer 2.1.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung der ATT, die in dem für den Zeitpunkt
der Reise gültigen Katalog oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung
enthalten ist sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch ATT:
3.2a) Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reisekatalog
sind für ATT nicht bindend, wenn der jeweils nachfolgende Reisekatalog
erscheint; dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden Reisekataloges.
b) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in
einem Reisekatalog und einer Sonderaus-schreibung gelten nur die
Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde
zum er-mäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
c) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für ATT nicht bindend.
3.3 Maßgebend für alle Kinderermäßigungen
ist das Alter des Kindes am Tag des Reiseantritts.
3.4 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den
Reisebedingungen, den Katalogaussagen oder den Sonderausschreibungen
abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere
Kundenwünsche müssen durch ATT ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.5 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei
Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang
der ATT (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten,
Ausstellungen etc.).
4. Preiserhöhung und Änderung der Reiseleistungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von ATT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Ge-samtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 ATT hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise
(gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch
ATT, die Teilnahme an einer mindestens gleichwer-tigen anderen Reise
verlangen, wenn ATT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisen-den aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch
ATT gegenüber ATT geltend zu machen.
5. Rücktritt durch Reisekunden
Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich
durch Erklärung gegenüber ATT von sei-ner Reise zurücktreten.
Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann ATT Ersatz für die durch ATT getroffenen
Reisevorkehrungen und für ATT's Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche ander-weitige Verwendung der
Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisekunden
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich
geringere Kosten entstanden sind, als die von ATT in der Pauschale
(siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren
sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig
zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche
auf Rücktrittsgebühren betragen:
5.1 Für Pauschalreisen und Flugreisen sowie Gruppenbuchungen,
die nicht unter Punkt 5.2 fallen:
a) bis zum 22. Tag vor Abreise 15%, mindestens jedoch € 30
pro Person
b) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 6.-1. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80% des Reisepreises
5.2 Gruppenreisen:
Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen,
Spezialangeboten sowie gruppenermäßigten Buchungen),
auch Teilstornos, unterliegt bestimmten Konditionen und wird daher
gestaffelt:
a) bis zum 29. Tag vor Abreise 15% des Reisepreises
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises
Wird aus einer Gruppenbuchung der Reisevertrag durch eine oder mehrere
Personen storniert, so ist zu beach-ten, dass außer den Rücktrittskosten
noch zusätzliche Mehrkosten für die verbleibenden Teilnehmer
entstehen können, und zwar durch Einzelzimmerzuschläge
oder durch einen höheren Reisepreis infolge geringerer Bus-,
Schiff-, Flugzeug- oder Appartementbelegung.
6. Ersatz des Reisenden/Umbuchungen
6.1 Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden
tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte
als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine
Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis der ATT vom Reisenden
sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale
beträgt für jede zu ersetzende Person € 30, sofern
die Gesamtaufenthaltsdauer nicht vier Wochen überschreitet.
Der Reisende sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass
keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch
die Ersetzung entstanden sind. Sofern die dritte Person den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt, kann ATT dem Wechsel der
Person widersprechen. Widerspricht ATT dem Wechsel nicht, so tritt
die dritte Person statt des ursprünglichen Reise-teilnehmers
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte
Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann ATT bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben.
a) Für Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt;
b) Bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt;
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem.
Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Das Umbuchungsentgelt vereinbaren
die Parteien pauschal mit € 30,- pro Reisenden. Der Reisende
kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten
als die vorstehenden Umbuchungspauschalen durch die Umbuchung entstanden
sind.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende aus durch ATT nicht zu vertretenden Gründen
einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. ATT wird jedoch
Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger
Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt und Kündigung durch ATT
In folgenden Fällen kann ATT vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
o-der sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem
Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den
Rücktransport trägt der Reisende.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - wenn ATT in der Beschreibung
der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für
die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, kann
ATT erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt
wird. ATT wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich
nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
ATT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch ATT
gegenüber ATT geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von
seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ATT
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass für ATT im Falle der Durchführung
der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
durch ATT besteht nur, wenn ATT die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat und wenn ATT die zum Rücktritt führenden
Umstände nachweist und ATT dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl ATT als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann ATT für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ATT
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung/Haftung
10.1 ATT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
c) Die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den ATT-eigenen Katalogen
angegebenen Reisedienstleistungen. ATT haftet jedoch nicht für
Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil ATT auf deren
Erstellung und Inhalt keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit
nicht überprüfen kann.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistung.
10.2 Haftung
a) ATT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die der Reisende ohne Ver-mittlung von ATT direkt
gebucht und in Anspruch genommen hat (z. B. Sportveranstaltungen,
Ausflüge, Besuche usw. vgl. Ziffer 3.4).
b) Die vertragliche Haftung von ATT ist bei anderen als Körperschäden
auf den dreifachen Reisepreis be-schränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit ATT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
(beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist.
c) Für alle gegen ATT gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet ATT bei Sachschäden bis
€ 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Die Haf-tungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
d) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ATT hierauf berufen.
e) Sofern ATT vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet ATT
ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen
für Flüge von und nach den USA und Kanada und anderen.
Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA-
und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt
ATT bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGB's und des
Binnenschiffahrtgesetzes.
f) Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten
muss der Reisende selbst verantworten. Sportan-lagen, Geräte
und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet ATT nur, wenn ATT ein Verschulden
trifft.
11. Krankheitsfall
Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat
der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise
erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat
dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers
zu Bedenken Anlass gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise
einen Arzt aufzusuchen. ATT informiert den Kunden in diesem Katalog
auf einer gesonderten Seite über die Möglichkeit, eine
Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
abzuschließen.
12. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
ATT informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass-
und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich
sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der
Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation
durch ATT in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind. Die
vorstehende Informationsverpflichtung von ATT gilt nicht für
nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige
haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene
Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften
einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so
dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann ATT
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
13. Obliegenheiten des Reisekunden
Der Kunde hat die Obliegenheit, ATT einen eventuell auftretenden
Mangel der Reiseleistung anzuzeigen. Des Weiteren obliegt dem Kunden,
vor der Kündigung des Reisevertrages ATT eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder von ATT verweigert wird oder eine sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt
wird. Sofern der Rei-sekunde Ansprüche - gleich welcher Art
- gegenüber ATT geltend machen will, hat er sämtliche
in Betracht kommenden Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ATT unter folgender
Adresse geltend zu machen:
ATT Touristik GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung. Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651c - 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden aus Anlass
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten
- ist ausgeschlossen.
16. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung
des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung
zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
17. Veranstalter
ATT Touristik GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
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