| Liebe
Urlaubsgäste,
die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter BENTOUR INTERNATIONAL REISEN
GmbH, in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften,welche
sich insbesondere im Reisevertragsrecht §§ 651 a ff BGB
finden:
1. Abschluss
des Reisevertrages1.1 Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich,
per e-mail oder Internet erfolgen kann, bieten Sie Bentour den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen werblichen
Ausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch
für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtungen Sie wie für ihre eigenen
Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen haben.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch
Bentour in Form der Rechnung/Reisebestätigung zustande, diese
wird Ihnen übersandt. Bei Buchungen über ein vermittelndes
Reisebüro, wird die Bestätigung an dieses übersandt
und an Sie ausgehändigt.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, ist Bentour an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb
dieser Frist die Annahme erklären. Als Annahme gilt auch, wenn
Sie den Reisepreis zahlen und/oder die Reise antreten.
2. Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluß und nach der Aushändigung
des Sicherungsscheines gem. § 651 k BGB wird eine Anzahlung
von mindestens 15% des Reisepreises pro Reisegast fällig, welche
auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung ist binnen einer
Woche nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung, nebst Sicherungsschein
an Bentour zu überweisen.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt
fällig, ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung bedarf.
Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger Bezahlung
des Reisepreises ausgehändigt bzw. versandt. Bentour übernimmt
keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge
Reiseunterlagen nicht rechtzeitig verschickt werden können.
2.3. Erfolgt die Zahlung der vereinbarten Anzahlung auch nach Inverzugsetzung
nicht oder wird der restliche Reisepreises nicht vollständig
zum vereinbarten Zahlungstermin bezahlt, steht Bentour das Recht
zur Vertragsauflösung unter Berechnung von Schadensersatz nach
den in Nr. 5 enthaltenen Rücktrittspauschalen.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung von Bentour, die in dem für den
Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt oder in der maßgeblichen
Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang
der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch Bentour.
3.2a) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen
in einem Reiseprospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur
die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde
zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
3.2b) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für Bentour
nicht bindend.
3.3 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den
Reisebedingungen, den Prospektaussagen oder den Sonderausschreibungen
abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere
Kundenwünsche müssen durch Bentour ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei
Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang
von Bentour (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten,
Ausstellungen etc.).
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und von Bentour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängel behaftet sind.
5. Rücktritt
durch Reisekunden
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung
gegenüber Bentour von ihrer Reise zurücktreten. In ihrem
Interesse empfiehlt es sich dringend, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt
ist der Eingang der Erklärung bei Bentour.
5.2 Treten Sie von dem Vertrag zurück oder treten Sie die Reise
nicht an – z.B. wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zu denen
in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen
oder Abreiseort - , so kann Bentour Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Ihrem Rücktritt
oder dem Nichtantritt der Reise kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von Bentour geforderte Pauschale.
Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren
betragen in der Regel
5.3 bei Flugpauschalreisen und Nur- Flugbuchungen im Rahmen des
Charterflugverkehrs
a) bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises
b) ab dem 29.-22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 30% des Reisepreises
d) ab dem 14.-07. Tag vor Abreise 45% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag vor der Abreise 75% des Reisepreises
f) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80 % des Reisepreises
5.4 bei Gruppenreisen: Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen
mit Sonderpreisen, Spezialangeboten sowie gruppenermäßigten
Buchungen), auch Teilstornos, unterliegen bestimmten Konditionen
und wird daher gestaffelt:
a) bis zum 29. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises
Wird aus einer Gruppenbuchung der Reisevertrag durch eine oder mehrere
Personen storniert, so ist zu beachten, dass außer den Rücktrittskosten
noch zusätzliche Mehrkosten für die verbleibenden Teilnehmer
entstehen können, und zwar durch Einzelzimmerzuschläge
oder durch einen höheren Reisepreis infolge geringerer Bus-,
Schiff-, Flugzeug- oder Appartementbelegung.
5.5. Auf Linienflüge erhebt Bentour für Änderungen/Stornierungen
Eur 100,00 pro ausgestelltem Ticket. Änderungen sind nur auf
Anfrage möglich, da es sich um vermittelte Flugleistungen handelt.
Linienflugscheine, welche bereits ausgehändigt waren, sind
bei Stornierung an Bentour zurückzugeben, anderenfalls ist
der vollständige Preis zu berechnen.
5.6 Bentour empfiehlt den Abchluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Ersatz des
Reisenden/Umbuchungen
6.1 Sie können sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem eine
Ersetzung unter tatsächlichen Gegebenheiten, noch möglich
ist, mithin Reiseunterlagen durch Bentour neu erstellt werden können.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Sonn- und
Feiertragen grds. keine Reiseunterlagen erstellt werden können.
Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein, so kann Bentour
ein Bearbeitungsentgelt von EUR 40 pro Reiseteilnehmer verlangen.
Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt, kann Bentour dem Wechsel der Person widersprechen.
Widerspricht Bentour dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person
statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei
Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch ihren Eintritt entstehenden Mehrkosten.
6.2 Werden auf ihren Wunsch hin nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittes,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann Bentour
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden von EUR 30.
a) bei Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt;
b) bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt erheben. Spätere
Umbuchungswünsche sind, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom ursprünglichen
Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziffer 5 mit gleichzeitiger
Neuanmeldung durchführbar.
7. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie aus durch Bentour nicht zu vertretenden Gründen
einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
auf anteilige Rückerstattung. Bentour wird jedoch erlangte
Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger
Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt
und Kündigung
In folgenden Fällen kann Bentour vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem
Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den
Rücktransport trägt der Reisende.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - wenn Bentour in der Beschreibung
der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für
die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat –
kann Bentour erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag
gekündigt wird. Bentour wird dem Reisenden die Erklärung
unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, so wird Bentour
den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Bentour
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Reise die
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze darstellen würde- sofern Bentour die zum Rücktritt
führenden Umstände nicht zu vertreten hat und diese Umstände
nachweist sowie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
hat. Nimmt der Kunde an der Ersatzreise nicht teil, so erhält
er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Kündigung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl Bentour als auch Sie den Vertrag nach §
651 j BGB kündigen.
10. Gewährleistung/
Mitwirkungsverpflichtung
10.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht,
so können Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.
Bentour kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Bentour kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht und Sie die entsprechende Anzeige vor Ort nicht schuldhaft
unterlassen haben, können Sie nach Reiseende gegenüber
Bentour Minderung des Reisepreises geltend machen. Wird eine Reise
infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
Bentour innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder bedarf
es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist, verweigert
wurde oder die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im
eigenen Interesse empfiehlt sich wiederum schriftlich, den Reisevertrag
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
10.2 Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen,
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten:
a) Eventuell auftretenden Mängeln der Reiseleistungen sind
daher unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung
anzuzeigen.
b) Bei Nichteintreffen des Gepäcks oder Beschädigung müssen
Sie an Ort und Stelle eine Schadensanzeige bei der befördernden
Fluggesellschaft machen (Property Irregularity Report), da anderenfalls
die Zurückweisung von Ansprüchen droht. Für den Verlust
bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im
aufgegebenen Gepäck übernimmt Bentour keine Haftung.
11. Haftungsbeschränkungen11.1
Die vertragliche Haftung von Bentour ist bei anderen als Körperschäden
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder - soweit Bentour für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen Bentour gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet Bentour bei Sachschäden
bis € 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Bentour hierauf
berufen.
11.4 Sofern Bentour vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet
Bentour ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem.
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den
Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada
und anderen (Montrealer Abkommen) Das Warschauer Abkommen und die
Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen
von Gepäck. Kommt Bentour bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten
muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte
und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet Bentour nur, wenn Bentour
ein Verschulden trifft.
11.6 Bentour haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Besuche, Mietwagen vgl.
Ziffer 3.4) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.7 Bentour empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung.
12. Ausschluss
von Ansprüchen / Verjährung
12.1 Sämtliche Ihrer Ansprüche nach §§ 651 c-
f BGB müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vereinbarten Reiseende gegenüber Bentour geltend machen. Nach
Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann geltend
machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
war.
12.2 Ihre Ansprüche nach den §§651c - f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und
Bentour Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis Sie oder der Bentour die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
13. Pass, Visa,
Devisen, Gesundheitsvorschriften
13.1 Bentour informiert den Kunden in diesem Katalog über die
Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten, die für die jeweilige Reise und den Aufenthalt
erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung
der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation
durch Bentour in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind.
Die vorstehende Informationsverpflichtung von Bentour gilt nur für
deutsche Staatsangehörige.
13.2 Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen
Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über
die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die
erforderlichen Fristen einzuhalten.
13.3 Sollten Einreisevorschriften nicht eingehalten werden, so dass
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann Bentour den
Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. Allgemeine
Bestimmungen14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte – auch
an Ehegatten – ist ausgeschlossen.
14.3 Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf
Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung
zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
14.4 Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.
15. Veranstalter
BENTOUR INTERNATIONAL REISEN GMBH
HANAUER LANDSTRASSE 551
60386 FRANKFURT AM MAIN
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