| 1.
Abschluss eines Reisevertrages
1.1
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem BFR den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmeldenden
auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer,
für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für
seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme
durch den BFR zustande. Der Reisende erhält vom BFR eineReisebestätigung.
1.2
Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des BFR vor, an das er für die Dauer
von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem BFR die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1
Mit der Reisebestätigung erhält der Reiseanmelder postalisch
seine Rechnung, seine Zahlungsüberweisungsträger mit Angabe
der Zahlungstermine und den Sicherungsschein übersandt. Nach
vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises beim BFR sendet
dieser an den Reiseanmelder die Reiseunterlagen.
2.2
Bei Reisebuchungen kürzer als 3 Wochen vor Reiseantritt werden
die Reiseunterlagen nach vollständigem Zahlungseingang des
Reisepreises beim BFR am Abflughafen hinterlegt.
Bei Reisebuchungen kürzer als 2 Wochen vor Reiseantritt werden
gegen Barzahlung des vollständigen Reisepreises die Reiseunterlagen
am Abflughafen ausgegeben.
Erfolgt die
Zahlung durch den Reiseanmelder nicht oder nicht fristgerecht, so
ist der BFR zur kostenpflichtigen Stornierung berechtigt.
Der Reiseanmelder
erhält mit der Reisebestätigung die erforderlichen Informationen
zur obigen Verfahrensweise.
3. Leistungen
3.1
Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die
Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den
Reisezeitraum gültigen Angebote des BFR bestimmt.
3.2
Alle genannten Preise sind in EURO angegeben und gelten pro Person.
3.3
Sofern bei den Orten oder den einzelnen Angebotsbeschreibungen nichts
anderes vermerkt ist, schließen die Preise folgende Leistungen
ein: * Hin- und Rückflug vom Abflughafen Deutschland zum jeweiligen
Zielflughafen, * Anschlusstransfer und Gepäcktransport (ausgenommen
Sondergepäck) vom Flughafen zum Zielort und zurück (ausgenommen
Flughafengelände) * Unterbringung gemäß Buchung
* Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement, sofern Verpflegung
im Hause nicht besonders erwähnt ist, kann die Verpflegung
auch in benachbarten Hotels und Restaurants erfolgen.
3.4
Bei Buchung von Halb- bzw. Vollpension beginnt die Verpflegungsleistung
am Urlaubsort im Normalfall am Anreisetag mit dem Abendessen und
endet am Abreisetag mit dem Frühstück. Wenn aus flugtechnischen
Gründen der Hinflug in das Reisegebiet zur Nachmittags- oder
Abendzeit stattfindet und/oder der Rückflug in den Morgen-
oder Vormittagsstunden erfolgt, können dadurch Leistungen,
insbesondere Verpflegungsleistungen, entfallen. Die Bordverpflegung
während des Fluges gilt als Teil der Pauschalverpflegung.
3.5
Das Doppelzimmer ist auch dann vertragsgemäß, wenn es
statt zwei einzelner Betten ein Doppelbett (sog. "Französisches
Bett") enthält. Wird bei Zimmerbeschreibungen "Telefon"
angegeben, so handelt es sich in den meisten Fällen um ein
Haustelefon. Orts- und Ferngespräche können dann nur bei
der Rezeption angemeldet werden.
3.6
Jeder Reisende kann außer dem Handgepäck (ein Gepäckstück
von höchstens 3 kg Gewicht und maximaler Abmessung von 45 x
35 x 20 cm) 20 kg (bei einem Mindestaufenthalt im Charterverkehr
von 6 Wochen 30 kg) frei aufgeben. Sonderregelungen bei Sportgepäck
(für die Beförderung von besonders sperrigen Gegenständen,
z. B. Surfbrettern, vom/zum Flughafen kann der BFR keine Garantie
übernehmen, evtl. zusätzliche Kosten für separaten
Transfer gehen zu Lasten des Reisenden) auf Anfrage. Das Handgepäck
muss vom Reisenden selbst getragen und im begrenzten Raum unterhalb
des Sitzplatzes untergebracht werden. Für Gepäck, das
über die Freigewichtsgrenzen hinausgeht, ist ein besonderer
Beförderungspreis zu entrichten. Auf den Flughäfen und
in den Zielorten ist der Gepäcktransport im BFR-Pauschalreisepreis
nicht enthalten; evtl. zusätzliche Kosten für Gepäckträger
gehen daher zu Lasten des Reisenden.
3.7
Entzündbare und explosive Gegenstände sind auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen. Im Gepäck
der Reisenden dürfen sich daher keine Gegenstände dieser
Art befinden.
3.8
Die Mitnahme von Hunden ist in begrenztem Umfang gestattet, sofern
der Quartiergeber eine Zusage für die Aufnahme des Hundes erteilt
hat. Auf jeden Fall sind Hunde bei der Reiseanmeldung anzugeben.
Im allgemeinen erfolgt die Beförderung im Gepäckraum der
Maschine in einer Hundebox (andere Beförderungsmöglichkeiten
auf Anfrage), die vom Reisenden zu stellen ist. Maulkorbzwang. Die
geltenden Einfuhrbestimmungen für die einzelnen Länder
sowie die Vorschriften und Beförderungspreise der Fluggesellschaften
sind zu beachten. Teilweise werden Hunde vom Transfer ausgeschlossen,
evtl. Taxikosten gehen zu Lasten des Reisenden. Das Risiko trägt
in voller Höhe der Reisende. Eventuelle Kosten für Unterbringung
und/oder Verpflegung sind direkt am Urlaubsort zu zahlen. Beförderung
sonstiger Tiere auf Anfrage.
3.9
Da sich die angegebenen Reisezeiten nach dem Turnus des Reiseprogramms
des BFR richten, stimmen sie nicht immer mit den örtlichen
Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich
die vom BFR genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebiets.
4. Leistungs-
und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
eintreten und nicht vom BFR wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt.
4.2
Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss,
so behält sich der BFR bis 3 Wochen vor Reisebeginn vor, bei
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, den Reisepreis in dem Umfang zu ändern, wie sich
deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.
4.3.
Bei nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der BFR den Reisenden
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 % oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts
(Stornokosten) vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn
der BFR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den BFR diesem
gegenüber geltend zu machen.
4.4
Nach gesetzlichen Bestimmungen wird die von den Bundesländern
erhobene Flughafen- Sicherheitsgebühr bereits als Zuschlag
im BFR Gesamtreisepreis berechnet. Sie können sich somit direkt
zur Abfertigung Ihres Fluges begeben und ersparen sich ein zusätzliches
Anstellen. Auf die Flughafen-Sicherheitsgebühr wird keine Kinderermäßigung
gewährt. Für mitreisende Kinder unter zwei Jahren wird
keine Gebühr berechnet.
Der ab 01.11.2001
von den Fluggesellschaften erhobene Versicherungszuschlag wird separat
im Gesamtreisepreis ausgewiesen. Auf diesen Versicherungszuschlag
gibt es keine Kinderermäßigung. Für Kinder unter
2 Jahre wird dieser Zuschlag nicht erhoben.
5. Rücktritt
durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim BFR. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
5.2
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der BFR Aufwendungsersatz
nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldetem
Teilnehmer verlangen (wobei es Ihnen unbenommen bleibt, den Nachweis
zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt dem BFR
keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind):
Bei Rücktritt
bis 30. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, vom 29. - 23.
Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, vom 22. - 15. Tag vor
Reiseantritt 30 % des Reisepreises, vom 14. - 7. Tag vor Reiseantritt
45 % des Reisepreises, vom
6. - 1. Tag vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises, am Reisetag
oder bei Nichtantritt der Reise 75 % des Reisepreises. Bei einer
Teilstornierung wird für den Mitreisenden (davon können
auch mehrere Personen betroffen sein), der mit dem Stornierenden
eine Wohneinheit gebucht hat, automatisch der Preis an die Belegung
mit der geringeren Personenzahl angepasst, soweit ausgeschrieben
und möglich.
5.3
Umbuchungswünsche des Reisenden (hinsichtlich Reisetermin,
Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen) werden bis einschließlich
23. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen
ein Bearbeitungsentgelt von 25,-- € pro Person berücksichtigt.
Ab dem 22. Tag können Umbuchungswünsche des Reisenden
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den genannten
Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet
werden.
5.4
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der BFR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haftet er und der
anmeldende Reisende als Gesamtschuldner dem BFR für den Reisepreis
und die durch Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die
mindestens in Höhe von 25,-- € geltend gemacht werden.
6. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz (z. B. durch Nichterscheinen
zum Reisetermin) oder teilweise nicht in Anspruch, kommt eine Erstattung
des Gegenwertes nur dann in Betracht, wenn der BFR dadurch Aufwendungen
erspart. Bei vorzeitiger Rückreise kann die Erstattung nur
erfolgen, sofern der Reisende eine Bestätigung des Quartiergebers
oder der Reiseleitung über den zu erstattenden Betrag vorlegt.
7. Rücktritt
und Kündigung durch den BFR
Der BFR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag
kündigen:
a)Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des BFR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BFR, so behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
b) Bis 4 Wochen vor dem Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den BFR nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
BFR im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, der BFR hat die
dazu führenden Umstände (z. B. Kalkulationsfehler) selbst
zu vertreten. Der BFR ist jedoch verpflichtet, die zu seinem Rücktritt
führenden Gründe darzulegen und dem betroffenen Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten, zu dem der Reisende
unverzüglich Stellung nehmen muss. Lehnt der Reisende das Ersatzangebot
ab, erhält der Reisende den bereits eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
c) Bei Mindestteilnehmerzahl
Der BFR kann bis zum 15. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn eine im Katalog und der Buchungsbestätigung angegebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, worüber wir Sie
rechtzeitig informieren werden.
d) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch dre Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Weiterhin ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag für die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des
BFR
8.1
Der BFR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
die gewissenhafte
Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Angeboten angegebenen
Reiseleistungen, sofern der BFR nicht gemäß Ziff. 3 vor
Vertragsabschluss eine Änderung erklärt hat;
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
8.2
Der BFR haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person.
8.3
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der BFR insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die auf Wunsch
zugänglich gemacht werden.
9. Gewährleistung
des BFR
9.1 Abhilfe
Der BFR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Der BFR kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Wird die Reise
nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der BFR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
9.2 Minderung
des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Kündigung
des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der BFR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigen, dem BFR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom BFR verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende
schuldet dem BFR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
9.4 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der BFR nicht
zu vertreten hat.
10. Beschränkung
der Haftung
10.1
Die vertragliche Haftung des BFR für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf dendreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
soweit der BFR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen einesVerschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2
Für alle Schadenersatzansprüche des Reisenden aus unerlaubter
Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung
des BFR pro Teilnehmer und Reise auf 4.090,-- € bzw., wenn
der Reisepreis des Reisenden 1,363,-- € übersteigt, auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Reisenden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-
und Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.3
Der BFR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
10.4
Ein Schadenersatzanspruch gegen den BFR ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, alsaufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die
von einem Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
10.5
Kommt dem BFR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara unter der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der BFR in anderen
Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
Sollte während der Gültigkeitsdauer dieses Kataloges das
am 28.05.1999 in Montreal beschlossene Abkommen (Montrealer Abkommen)
in Kraft treten und die Abkommen von Warschau und Guadalajara ersetzen,
richtet sich die Haftung nach diesem Abkommen, das eine Veränderung
des Haftungssystems des Warschauer Abkommens beinhaltet.
10.6
Kommt dem BFR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11. Mitwirkungspflicht
des Reisenden
11.1
Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss
am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da andernfalls
der Anspruch auf Beförderung erlischt.
11.2
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten.
11.3
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichenReiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe Sorge zu tragen; sie
ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz
anzuerkennen. Im Falle, dass keine örtliche Reiseleitung vorhanden
ist, ist umgehende der BFR zu benachrichtigen.
11.4
Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen
sofort bei Feststellung demBeförderungsunternehmen (Fluggesellschaft,
Schiffsführung, Busunternehmen) angezeigt werden.Liegen Diebstahl
oder Beraubung vor, ist Anzeige beim nächsten Polizeirevier
zu erstatten und ebenfalls eine Bestätigung zu verlangen. Kommt
der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche
nicht zu.
12. Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
12.1
Der BFR unterrichtet den Reisenden über Pass- und Visavorschriften,
sofern derReisende die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
eines Mitgliedstaates der EU besitzt.
Für andere
Staatsangehörigkeiten oder staatenlose Reisende kann erforderlichenfalls
auf dieentsprechende Auskunft des zuständigen Konsulates verwiesen
werden.
12.2
Für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise
geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, es sei denn, dass sie durch eine fehlende Information oder
durch eine schuldhafte Falschinformation des BFR bedingt sind.
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie
andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte
ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,
insbesondere der Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrener
Ärzte, Tropenmediziner (Institut für Tropenmedizin Berlin,
Spandauer Damm 130, 14050 Berlin), reisemedizinischer Informationsdienste
oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
wird verwiesen.
Hat der Reisende
seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu vertreten,
kann der BFRentsprechende Rücktrittskosten geltend machen.
Übernimmt
der BFR für den Reisenden die Besorgung von Visa, so haftet
der BFR nicht für deren rechtzeitige Erteilung und Zugang seitens
der jeweiligen diplomatischen Vertretung, es sei denn, dass der
BFR die Verzögerung zu vertreten hat.
13. Versicherungen
13.1
Es wird empfohlen, eineReise-Rücktrittskosten-Versicherung
gleich mit der Buchung abzuschließen, da diese Versicherung
nicht im Reisepreis eingeschlossen ist.
13.2
Mit Buchung einer BFR-Reise hat der Reisende die Möglichkeit,
das Reiseversicherungs-Ticket der Touristik Assekuranz Service GmbH
(TAS) - Versicherungsmakler - mitzubuchen. Die Versicherungsprämie
wird zusätzlich zum Reisepreis in Rechnung gestellt.
13.3
Sämtliche Ansprüche aus der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
sowie aus den im Reise-Versicherungs-Ticket enthaltenen Versicherungen
sind vom Reisenden unmittelbar bei derTouristik Assekuranz Service
GmbH (TAS) - Versicherungsmakler - Hainer Weg 13-15,60599 Frankfurt,
geltend zu machen.
13.4
Werden wertvolle Sachen mitgeführt, so empfiehlt der BFR hierfür
einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen.
14. Ausschluss
von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der
BFR Berliner
Flug Ring GmbH
Rheinstraße 16
12159 Berlin
Telefon: 030/25402-0
Telefax: 030/262 87 72
geltend zu machen.
Der BFR empfiehlt die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise.
Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre nach Beendigung
der Reise.
Erklärt
der BFR zunächst gegenüber dem Reisenden, dass die vorgetragenen
Beanstandungen undAnsprüche geprüft werden, so ist die
Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der
BFR oder seine Versicherung dem Reisenden das Ergebnis seiner Überprüfung
und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt
gibt.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist Berlin.
16. Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
hat dies nicht dieUnwirksamkeit der übrigen Bestimmungen und
des Reisevertrages zur Folge.
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