Allgemeine Reisebedingungen Berliner Flugring

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Die hier genannten AGB erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Die jeweils aktuellen AGB können Sie vor Buchung der Reise einsehen.
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1. Abschluss eines Reisevertrages


1.1


Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem BFR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den BFR zustande. Der Reisende erhält vom BFR eineReisebestätigung.

1.2


Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des BFR vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem BFR die Annahme erklärt.

2. Bezahlung


2.1


Mit der Reisebestätigung erhält der Reiseanmelder postalisch seine Rechnung, seine Zahlungsüberweisungsträger mit Angabe der Zahlungstermine und den Sicherungsschein übersandt. Nach vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises beim BFR sendet dieser an den Reiseanmelder die Reiseunterlagen.

2.2


Bei Reisebuchungen kürzer als 3 Wochen vor Reiseantritt werden die Reiseunterlagen nach vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises beim BFR am Abflughafen hinterlegt.


Bei Reisebuchungen kürzer als 2 Wochen vor Reiseantritt werden gegen Barzahlung des vollständigen Reisepreises die Reiseunterlagen am Abflughafen ausgegeben.

Erfolgt die Zahlung durch den Reiseanmelder nicht oder nicht fristgerecht, so ist der BFR zur kostenpflichtigen Stornierung berechtigt.

Der Reiseanmelder erhält mit der Reisebestätigung die erforderlichen Informationen zur obigen Verfahrensweise.

3. Leistungen


3.1


Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Angebote des BFR bestimmt.

3.2


Alle genannten Preise sind in EURO angegeben und gelten pro Person.


3.3


Sofern bei den Orten oder den einzelnen Angebotsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist, schließen die Preise folgende Leistungen ein: * Hin- und Rückflug vom Abflughafen Deutschland zum jeweiligen Zielflughafen, * Anschlusstransfer und Gepäcktransport (ausgenommen Sondergepäck) vom Flughafen zum Zielort und zurück (ausgenommen Flughafengelände) * Unterbringung gemäß Buchung * Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement, sofern Verpflegung im Hause nicht besonders erwähnt ist, kann die Verpflegung auch in benachbarten Hotels und Restaurants erfolgen.

3.4


Bei Buchung von Halb- bzw. Vollpension beginnt die Verpflegungsleistung am Urlaubsort im Normalfall am Anreisetag mit dem Abendessen und endet am Abreisetag mit dem Frühstück. Wenn aus flugtechnischen Gründen der Hinflug in das Reisegebiet zur Nachmittags- oder Abendzeit stattfindet und/oder der Rückflug in den Morgen- oder Vormittagsstunden erfolgt, können dadurch Leistungen, insbesondere Verpflegungsleistungen, entfallen. Die Bordverpflegung während des Fluges gilt als Teil der Pauschalverpflegung.

3.5


Das Doppelzimmer ist auch dann vertragsgemäß, wenn es statt zwei einzelner Betten ein Doppelbett (sog. "Französisches Bett") enthält. Wird bei Zimmerbeschreibungen "Telefon" angegeben, so handelt es sich in den meisten Fällen um ein Haustelefon. Orts- und Ferngespräche können dann nur bei der Rezeption angemeldet werden.

3.6


Jeder Reisende kann außer dem Handgepäck (ein Gepäckstück von höchstens 3 kg Gewicht und maximaler Abmessung von 45 x 35 x 20 cm) 20 kg (bei einem Mindestaufenthalt im Charterverkehr von 6 Wochen 30 kg) frei aufgeben. Sonderregelungen bei Sportgepäck (für die Beförderung von besonders sperrigen Gegenständen, z. B. Surfbrettern, vom/zum Flughafen kann der BFR keine Garantie übernehmen, evtl. zusätzliche Kosten für separaten Transfer gehen zu Lasten des Reisenden) auf Anfrage. Das Handgepäck muss vom Reisenden selbst getragen und im begrenzten Raum unterhalb des Sitzplatzes untergebracht werden. Für Gepäck, das über die Freigewichtsgrenzen hinausgeht, ist ein besonderer Beförderungspreis zu entrichten. Auf den Flughäfen und in den Zielorten ist der Gepäcktransport im BFR-Pauschalreisepreis nicht enthalten; evtl. zusätzliche Kosten für Gepäckträger gehen daher zu Lasten des Reisenden.

3.7


Entzündbare und explosive Gegenstände sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen. Im Gepäck der Reisenden dürfen sich daher keine Gegenstände dieser Art befinden.

3.8


Die Mitnahme von Hunden ist in begrenztem Umfang gestattet, sofern der Quartiergeber eine Zusage für die Aufnahme des Hundes erteilt hat. Auf jeden Fall sind Hunde bei der Reiseanmeldung anzugeben. Im allgemeinen erfolgt die Beförderung im Gepäckraum der Maschine in einer Hundebox (andere Beförderungsmöglichkeiten auf Anfrage), die vom Reisenden zu stellen ist. Maulkorbzwang. Die geltenden Einfuhrbestimmungen für die einzelnen Länder sowie die Vorschriften und Beförderungspreise der Fluggesellschaften sind zu beachten. Teilweise werden Hunde vom Transfer ausgeschlossen, evtl. Taxikosten gehen zu Lasten des Reisenden. Das Risiko trägt in voller Höhe der Reisende. Eventuelle Kosten für Unterbringung und/oder Verpflegung sind direkt am Urlaubsort zu zahlen. Beförderung sonstiger Tiere auf Anfrage.

3.9


Da sich die angegebenen Reisezeiten nach dem Turnus des Reiseprogramms des BFR richten, stimmen sie nicht immer mit den örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die vom BFR genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebiets.

4. Leistungs- und Preisänderungen


4.1


Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom BFR wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

4.2


Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so behält sich der BFR bis 3 Wochen vor Reisebeginn vor, bei Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, den Reisepreis in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

4.3.


Bei nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der BFR den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts (Stornokosten) vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der BFR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den BFR diesem gegenüber geltend zu machen.

4.4


Nach gesetzlichen Bestimmungen wird die von den Bundesländern erhobene Flughafen- Sicherheitsgebühr bereits als Zuschlag im BFR Gesamtreisepreis berechnet. Sie können sich somit direkt zur Abfertigung Ihres Fluges begeben und ersparen sich ein zusätzliches Anstellen. Auf die Flughafen-Sicherheitsgebühr wird keine Kinderermäßigung gewährt. Für mitreisende Kinder unter zwei Jahren wird keine Gebühr berechnet.

Der ab 01.11.2001 von den Fluggesellschaften erhobene Versicherungszuschlag wird separat im Gesamtreisepreis ausgewiesen. Auf diesen Versicherungszuschlag gibt es keine Kinderermäßigung. Für Kinder unter 2 Jahre wird dieser Zuschlag nicht erhoben.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen


5.1


Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim BFR. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2


Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der BFR Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen (wobei es Ihnen unbenommen bleibt, den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt dem BFR keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind):

Bei Rücktritt bis 30. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, vom 29. - 23. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, vom 22. - 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises, vom 14. - 7. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises, vom


6. - 1. Tag vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises, am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 75 % des Reisepreises. Bei einer Teilstornierung wird für den Mitreisenden (davon können auch mehrere Personen betroffen sein), der mit dem Stornierenden eine Wohneinheit gebucht hat, automatisch der Preis an die Belegung mit der geringeren Personenzahl angepasst, soweit ausgeschrieben und möglich.

5.3


Umbuchungswünsche des Reisenden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen) werden bis einschließlich 23. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von 25,-- € pro Person berücksichtigt. Ab dem 22. Tag können Umbuchungswünsche des Reisenden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.

5.4


Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der BFR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haftet er und der anmeldende Reisende als Gesamtschuldner dem BFR für den Reisepreis und die durch Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die mindestens in Höhe von 25,-- € geltend gemacht werden.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz (z. B. durch Nichterscheinen zum Reisetermin) oder teilweise nicht in Anspruch, kommt eine Erstattung des Gegenwertes nur dann in Betracht, wenn der BFR dadurch Aufwendungen erspart. Bei vorzeitiger Rückreise kann die Erstattung nur erfolgen, sofern der Reisende eine Bestätigung des Quartiergebers oder der Reiseleitung über den zu erstattenden Betrag vorlegt.

7. Rücktritt und Kündigung durch den BFR


Der BFR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:


a)Ohne Einhaltung einer Frist:


Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des BFR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BFR, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.


b) Bis 4 Wochen vor dem Reiseantritt:


Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den BFR nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem BFR im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, der BFR hat die dazu führenden Umstände (z. B. Kalkulationsfehler) selbst zu vertreten. Der BFR ist jedoch verpflichtet, die zu seinem Rücktritt führenden Gründe darzulegen und dem betroffenen Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten, zu dem der Reisende unverzüglich Stellung nehmen muss. Lehnt der Reisende das Ersatzangebot ab, erhält der Reisende den bereits eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


c) Bei Mindestteilnehmerzahl


Der BFR kann bis zum 15. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine im Katalog und der Buchungsbestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, worüber wir Sie rechtzeitig informieren werden.


d) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Wird eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch dre Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag für die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des BFR


8.1


Der BFR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

die gewissenhafte Reisevorbereitung;


die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;


die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Angeboten angegebenen Reiseleistungen, sofern der BFR nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung erklärt hat;


die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

8.2


Der BFR haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.


8.3


Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der BFR insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

9. Gewährleistung des BFR


9.1 Abhilfe


Der BFR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der BFR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der BFR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

9.2 Minderung des Reisepreises


Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

9.3 Kündigung des Vertrages


Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der BFR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen, dem BFR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom BFR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Der Reisende schuldet dem BFR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4 Schadenersatz


Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der BFR nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung


10.1


Die vertragliche Haftung des BFR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf dendreifachen Reisepreis beschränkt,

soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder


soweit der BFR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einesVerschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


10.2


Für alle Schadenersatzansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des BFR pro Teilnehmer und Reise auf 4.090,-- € bzw., wenn der Reisepreis des Reisenden 1,363,-- € übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

10.3


Der BFR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

10.4


Ein Schadenersatzanspruch gegen den BFR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, alsaufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10.5


Kommt dem BFR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara unter der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).


Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der BFR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.


Sollte während der Gültigkeitsdauer dieses Kataloges das am 28.05.1999 in Montreal beschlossene Abkommen (Montrealer Abkommen) in Kraft treten und die Abkommen von Warschau und Guadalajara ersetzen, richtet sich die Haftung nach diesem Abkommen, das eine Veränderung des Haftungssystems des Warschauer Abkommens beinhaltet.

10.6


Kommt dem BFR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden


11.1


Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da andernfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.

11.2


Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten.

11.3


Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichenReiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe Sorge zu tragen; sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz anzuerkennen. Im Falle, dass keine örtliche Reiseleitung vorhanden ist, ist umgehende der BFR zu benachrichtigen.

11.4


Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung demBeförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Schiffsführung, Busunternehmen) angezeigt werden.Liegen Diebstahl oder Beraubung vor, ist Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und ebenfalls eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche nicht zu.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften


12.1


Der BFR unterrichtet den Reisenden über Pass- und Visavorschriften, sofern derReisende die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der EU besitzt.

Für andere Staatsangehörigkeiten oder staatenlose Reisende kann erforderlichenfalls auf dieentsprechende Auskunft des zuständigen Konsulates verwiesen werden.

12.2


Für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine fehlende Information oder durch eine schuldhafte Falschinformation des BFR bedingt sind.


Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere der Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrener Ärzte, Tropenmediziner (Institut für Tropenmedizin Berlin, Spandauer Damm 130, 14050 Berlin), reisemedizinischer Informationsdienste oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.

Hat der Reisende seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu vertreten, kann der BFRentsprechende Rücktrittskosten geltend machen.

Übernimmt der BFR für den Reisenden die Besorgung von Visa, so haftet der BFR nicht für deren rechtzeitige Erteilung und Zugang seitens der jeweiligen diplomatischen Vertretung, es sei denn, dass der BFR die Verzögerung zu vertreten hat.

13. Versicherungen


13.1


Es wird empfohlen, eineReise-Rücktrittskosten-Versicherung gleich mit der Buchung abzuschließen, da diese Versicherung nicht im Reisepreis eingeschlossen ist.

13.2


Mit Buchung einer BFR-Reise hat der Reisende die Möglichkeit, das Reiseversicherungs-Ticket der Touristik Assekuranz Service GmbH (TAS) - Versicherungsmakler - mitzubuchen. Die Versicherungsprämie wird zusätzlich zum Reisepreis in Rechnung gestellt.

13.3


Sämtliche Ansprüche aus der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sowie aus den im Reise-Versicherungs-Ticket enthaltenen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei derTouristik Assekuranz Service GmbH (TAS) - Versicherungsmakler - Hainer Weg 13-15,60599 Frankfurt, geltend zu machen.

13.4


Werden wertvolle Sachen mitgeführt, so empfiehlt der BFR hierfür einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der

BFR Berliner Flug Ring GmbH


Rheinstraße 16


12159 Berlin


Telefon: 030/25402-0


Telefax: 030/262 87 72

geltend zu machen. Der BFR empfiehlt die Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.

Erklärt der BFR zunächst gegenüber dem Reisenden, dass die vorgetragenen Beanstandungen undAnsprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der BFR oder seine Versicherung dem Reisenden das Ergebnis seiner Überprüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

15. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Berlin.

16. Schlussbestimmungen


Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, hat dies nicht dieUnwirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages zur Folge.

 

 

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