| 1.
Abschluß des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung,
die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden
kann, bietet der Kunde der LTU TOURISTIK GmbH (nachfolgend Veranstalter
genannt) für die Veranstaltermarke smile & fly den Abschluß
eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für
mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern
für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen,
sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande.
Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß
eine schriftliche Reisebestätigung.
2. Bezahlung:
Bei Vertragsschluß
ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer
zu leisten. Die Gesamtprämie für eine gegebenenfalls abgeschlossene
Reiseversicherung (Reiseschutzpakete und Reiserücktrittskostenversicherung)
ist unmittelbar bei Abschluß zu zahlen. Bei Zahlung an das
Reisebüro (Reisebüroinkasso) ist die Restzahlung in bar,
jedoch nicht früher als 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen fällig. Sofern sich das Reisebüro
für das Direktinkassoverfahren des Veranstalters entschieden
hat, ist die Restzahlung an den Veranstalter durch Überweisungsträger,
Eurocard oder Bankeinzug per Lastschrift spätestens 28 Tage
vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen
vor Abreise ist der Gesamtreisepreis sofort fällig. Bei Reisen,
für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit
frühestens dann eintreten, wenn der Veranstalter nicht mehr
berechtigt ist, die Reise abzusagen. Die An- bzw. Restzahlung darf
vor Reiseende nur dann gefordert werden, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein
gem. § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter
ist beim Deutschen Reisepreissicherungsverein (DRS) VVaG, Frankfurt,
versichert. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite
der Reisebestätigung bzw. bei den Reiseunterlagen. Der Sicherungsschein
verbrieft den direkten Anspruch des Kunden gegen den DRS. Ist der
fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt
nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht
frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten
verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung
hat.
3. Leistungen/Preise:
Der Umfang der
vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich
nach den Angaben im Reiseprospekt (Hauptkatalog mit Preis- und Informationsteil)
und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die allgemeinen Hinweise in den Reisekatalogen zu den Reisezielen,
zu Einreisebestimmungen, zu Hotels und Beförderungsmitteln
und zur Preisberechnung gelten auch für Zusatzangebote der
Veranstaltermarke smile & fly, die außerhalb der Hauptprospekte
erfolgen.Buchung mit Programmabweichung:
Von der Katalogausschreibung abweichende Programmteile ohne Flug
sind mit individueller Preisberechnung auf Anfrage möglich.
Als Flugausgleichsgebühr werden im Nahbereich DM 70,- und im
Fernbereich DM 100,- pro Person berechnet.4. Rücktritt/Kündigung
und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson:
3. Leistungen/Preise:
Läßt
sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird
ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche
des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und
Abflughafen) werden bis einschließlich 22. Tag vor Reiseantritt,
sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt
von DM 50,- pro Person berücksichtigt. Ab dem 21. Tag können
Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter
pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten
Teilnehmer:
4.1) Bei Flugpauschalreisen,
Flug-, Bus-, und Mietwagen-Rundreisen sowie bei Hotelbuchungen ohne
weiteres Arrangement:
- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt....................15%
- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt...................20%
- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt...................30%
- vom 14.-7.Tag vor Reiseantritt.....................45%
- ab 6.-1.Tag vor Reiseantritt .........................65%
- ab dem Tag des Reiseantritts.......................85% des Reisepreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.2) Bei Mietwagenbuchungen
ohne weiteres Arrangement sowie bei Übernachtungsgutscheinen/
Hotelpässen:pro Person und pro bestätigter Leistungscodierung
DM 50,-. Der Veranstalter ist berechtigt, zusätzlich die Kosten
in Rechnung zu stellen, die seitens der Leistungsträger dem
Veranstalter berechnet werden. (z.B. Leerbett-Platzgebühren)
4.3) Bei Motorhomes
und Motorrädern ohne weiteres Arrangement:
-bis zum 30.Tag vor Reiseantritt..................15%
-vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt................ 30%
-vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt................ 50%
-vom 14.-1 Tag vor Reiseantritt................... 75%
-ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtanreise 100% des Mietpreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.4) Bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten:
- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt................. 15%
- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt................ 30%
- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt.................50%
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt................ 75% des Reisepreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.5) Bei Flugbuchungen
ohne weiteres Arrangement:Für Umbuchungen/Stornierungen von
Flügen erheben wir die auf den jeweiligen Angebotsseiten für
die einzelnen Fluggesellschaften angegebenen Gebühren. Der
Veranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten
Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür
den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, daß dem
Veranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten
vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl
bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Apartment etc.) und tritt einer
der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück,
berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer
entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. Eine Reiserücktrittskostenversicherung
ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der Veranstalter vermittelt
Ihnen gerne eine solche Versicherung bei Buchung der Reise. Hierüber
und über weitere Reiseversicherungen gibt es ausführliche
Informationen in allen Hauptkatalogen.
5. Leistungs-
und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl:
Änderungen
und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig
werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigt wird.Wird für eine wesentliche
Reiseleistung die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 14. Tag vor vertraglich
vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die
Reise absagen. Die Erklärung, daß die Teilnehmerzahl
nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht
durchgeführt wird, hat dem Kunden spätestens am 14. Tag
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im
Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten
hat und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß
des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung
der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten
Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,
wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen
danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises
darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der
die Erhöhung des Reisepreises begründet. Bei einer zulässigen
Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer
zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten
vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus dem Angebot der Veranstaltermarke smile & fly
zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt
oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach
Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber
geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen
Absage der Reise durch den Veranstalter.
6. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten:
Werden Reiseleistungen
nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, daß eine
gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für
den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewußt wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine
unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel
auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet,
zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger
zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen.
Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde
den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung)
des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die
Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar
ist. Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft,
ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen
deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages
durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich
beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter
keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter
hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
7. Anmeldung
von Ansprüchen/Verjährung/Abtretung:
Will der Kunde
gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag oder
aus unerlaubter Handlung geltend machen, so hat er diese Ansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber smile & fly - LTU Touristik GmbH -
Parsevalstraße 7b - 40468 Düsseldorf anzumelden. Leistungsträger,
Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht
zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor
ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden Ansprüche
können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für
mitreisende Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern,
die der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden.
Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis
zählender Dritter ist unwirksam, ohne daß es einer sofortigen
Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf, wenn nicht innerhalb
der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Vertragliche
Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage
nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Abtretung von
Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
8. Beschränkung
der Haftung:
Bei vertraglicher
Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang
den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.Deliktische
Haftung: Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Personenschäden bis DM 150.000 je Kunde und Reise. Die
Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt
je Kunde und Reise DM 8.000. Liegt der Reisepreis über DM 2.666,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt.Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.Haftung des Luftfrachtführers: Kommt
dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder
Beschädigung von Gepäck.
9. Paß-,
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen:
Der Veranstalter
informiert die Kunden in den Reiseprospekten (Preis- und Informationsteil)
über die für deutsche Staatsangehörige jeweils (Stand
der Drucklegung) geltenden Bestimmungen für die Einreise in
das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen
Formalitäten. Ergänzend (zum aktuellen Stand und über
die für die Erlangung von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten
und Fristen) werden die Kunden von den Reisebüros, die durch
einen Agenturvertrag mit dem Veranstalter verbunden sind, aufgeklärt
und beraten. Angehörigen anderer Staaten erteilt das jeweilige
Konsulat des Ziellandes Auskunft.
10. Anwendbares
Recht/Gerichtsstand:
Es gilt deutsches
Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für
Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, ist Düsseldorf. Die Reisebedingungen entsprechen
dem Stand vom 20.09.1999 und gelten für die in diesem Katalog
angebotenen Reisen.
Eine Veranstaltermarke der
LTU Touristik GmbH - Parsevalstraße 7b - 40468 Düsseldorf
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