LTU TOURISTIK Allgemeine Reisebedingungen

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Allgemeine Reisebedingungen der Veranstalter


Die hier genannten AGB erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Die jeweils aktuellen AGB können Sie vor Buchung der Reise einsehen.
Allgemeine Reisebedingungen LTU TOURISTIK
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1. Abschluß des Reisevertrages:

Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der LTU TOURISTIK GmbH (nachfolgend Veranstalter genannt) für die Veranstaltermarke smile & fly den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß eine schriftliche Reisebestätigung.

2. Bezahlung:

Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Gesamtprämie für eine gegebenenfalls abgeschlossene Reiseversicherung (Reiseschutzpakete und Reiserücktrittskostenversicherung) ist unmittelbar bei Abschluß zu zahlen. Bei Zahlung an das Reisebüro (Reisebüroinkasso) ist die Restzahlung in bar, jedoch nicht früher als 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Sofern sich das Reisebüro für das Direktinkassoverfahren des Veranstalters entschieden hat, ist die Restzahlung an den Veranstalter durch Überweisungsträger, Eurocard oder Bankeinzug per Lastschrift spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Abreise ist der Gesamtreisepreis sofort fällig. Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit frühestens dann eintreten, wenn der Veranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen. Die An- bzw. Restzahlung darf vor Reiseende nur dann gefordert werden, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein gem. § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter ist beim Deutschen Reisepreissicherungsverein (DRS) VVaG, Frankfurt, versichert. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung bzw. bei den Reiseunterlagen. Der Sicherungsschein verbrieft den direkten Anspruch des Kunden gegen den DRS. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.

3. Leistungen/Preise:

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben im Reiseprospekt (Hauptkatalog mit Preis- und Informationsteil) und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die allgemeinen Hinweise in den Reisekatalogen zu den Reisezielen, zu Einreisebestimmungen, zu Hotels und Beförderungsmitteln und zur Preisberechnung gelten auch für Zusatzangebote der Veranstaltermarke smile & fly, die außerhalb der Hauptprospekte erfolgen.Buchung mit Programmabweichung:


Von der Katalogausschreibung abweichende Programmteile ohne Flug sind mit individueller Preisberechnung auf Anfrage möglich. Als Flugausgleichsgebühr werden im Nahbereich DM 70,- und im Fernbereich DM 100,- pro Person berechnet.4. Rücktritt/Kündigung und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson:

3. Leistungen/Preise:

Läßt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen) werden bis einschließlich 22. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person berücksichtigt. Ab dem 21. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Teilnehmer:

4.1) Bei Flugpauschalreisen, Flug-, Bus-, und Mietwagen-Rundreisen sowie bei Hotelbuchungen ohne weiteres Arrangement:


- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt....................15%


- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt...................20%


- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt...................30%


- vom 14.-7.Tag vor Reiseantritt.....................45%


- ab 6.-1.Tag vor Reiseantritt .........................65%


- ab dem Tag des Reiseantritts.......................85% des Reisepreises, mindestens aber DM 50,-.

4.2) Bei Mietwagenbuchungen ohne weiteres Arrangement sowie bei Übernachtungsgutscheinen/ Hotelpässen:pro Person und pro bestätigter Leistungscodierung DM 50,-. Der Veranstalter ist berechtigt, zusätzlich die Kosten in Rechnung zu stellen, die seitens der Leistungsträger dem Veranstalter berechnet werden. (z.B. Leerbett-Platzgebühren)

4.3) Bei Motorhomes und Motorrädern ohne weiteres Arrangement:


-bis zum 30.Tag vor Reiseantritt..................15%


-vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt................ 30%


-vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt................ 50%


-vom 14.-1 Tag vor Reiseantritt................... 75%


-ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtanreise 100% des Mietpreises, mindestens aber DM 50,-.

4.4) Bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten:


- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt................. 15%


- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt................ 30%


- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt.................50%


- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt................ 75% des Reisepreises, mindestens aber DM 50,-.

4.5) Bei Flugbuchungen ohne weiteres Arrangement:Für Umbuchungen/Stornierungen von Flügen erheben wir die auf den jeweiligen Angebotsseiten für die einzelnen Fluggesellschaften angegebenen Gebühren. Der Veranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, daß dem Veranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Apartment etc.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der Veranstalter vermittelt Ihnen gerne eine solche Versicherung bei Buchung der Reise. Hierüber und über weitere Reiseversicherungen gibt es ausführliche Informationen in allen Hauptkatalogen.

5. Leistungs- und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl:

Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird, hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.


Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der Veranstaltermarke smile & fly zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.

6. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten:

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewußt wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

7. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Abtretung:

Will der Kunde gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag oder aus unerlaubter Handlung geltend machen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber smile & fly - LTU Touristik GmbH - Parsevalstraße 7b - 40468 Düsseldorf anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne daß es einer sofortigen Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

8. Beschränkung der Haftung:

Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.Deliktische Haftung: Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis DM 150.000 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise DM 8.000. Liegt der Reisepreis über DM 2.666, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.Haftung des Luftfrachtführers: Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck.

9. Paß-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen:

Der Veranstalter informiert die Kunden in den Reiseprospekten (Preis- und Informationsteil) über die für deutsche Staatsangehörige jeweils (Stand der Drucklegung) geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Ergänzend (zum aktuellen Stand und über die für die Erlangung von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen) werden die Kunden von den Reisebüros, die durch einen Agenturvertrag mit dem Veranstalter verbunden sind, aufgeklärt und beraten. Angehörigen anderer Staaten erteilt das jeweilige Konsulat des Ziellandes Auskunft.

10. Anwendbares Recht/Gerichtsstand:

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Düsseldorf. Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom 20.09.1999 und gelten für die in diesem Katalog angebotenen Reisen.


Eine Veranstaltermarke der


LTU Touristik GmbH - Parsevalstraße 7b - 40468 Düsseldorf

 

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