1.
Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ÖT den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder über www.oeger.de vorgenommen werden. ÖT nimmt das
Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung
an das vermittelnde Reisebüro oder an den Reisegast an. Diese
Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahme
wird durch ÖT in der Regel schriftlich bestätigt. Die
schriftliche Bestätigung steht dem Kunden im Reisebüro
zur Verfügung und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, ist ÖT an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisekunde
innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt
auch, wenn der Reisekunde die Reise antritt.
2. Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines Sicherungsscheines
wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises pro Person fällig.
Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung,
ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen zu bezahlen. Ohne vollständige Bezahlung
des Reisepreises steht ÖT ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
dem Reiseteilnehmer zu.
2.2 Hat sich das vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso
durch ÖT entschieden, erhält der Reisende die Rechnung
und Bestätigung von ÖT und leistet die Anzahlung sowie
die Restzahlung des Reisepreises direkt an ÖT. Eine Zahlung
an das Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Im Übrigen
gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 2.1.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung der ÖT, die in dem für den
Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog oder in der maßgeblichen
Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang
der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch ÖT:
3.2a) Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reisekatalog
sind für ÖT nicht bindend, wenn der jeweils nachfolgende
Reisekatalog erscheint; dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden
Reisekataloges.
b) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in
einem Reisekatalog und einer Sonderausschreibung gelten nur die
Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde
zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
c) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für ÖT nicht
bindend.
3.3 Maßgebend für alle Kinderermäßigungen
ist das Alter des Kindes am Tag des Reiseantritts.
3.4 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den
Reisebedingungen, den Katalogaussagen oder den Sonderausschreibungen
abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere
Kundenwünsche müssen durch ÖT ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.5 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei
Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang
der ÖT (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten,
Ausstellungen etc.).
4. Preiserhöhung
und Änderung der Reiseleistungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von ÖT nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 ÖT hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise
(gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch
ÖT, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn ÖT in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
durch ÖT gegenüber ÖT geltend zu machen.
5. Rücktritt
durch Reisekunden
Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich
durch Erklärung gegenüber ÖT von seiner Reise zurücktreten.
Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann ÖT Ersatz für die durch ÖT
getroffenen Reisevorkehrungen und für ÖTs Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt
dem Reisekunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise
keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die
von ÖT in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich
ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort
einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren
betragen:
5.1 Für Pauschalreisen und Flugreisen sowie Gruppenbuchungen,
die nicht unter Punkt 5.2 fallen:
a) bis zum 22. Tag vor Abreise 15%, mindestens jedoch € 30,-
pro Person
b) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 6.-1. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80% des Reisepreises
5.2 Gruppenreisen:
Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen,
Spezialangeboten sowie gruppenermäßigten Buchungen),
auch Teilstornos, unterliegt bestimmten Konditionen und wird daher
gestaffelt:
a) bis zum 29. Tag vor Abreise 15% des Reisepreises
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises Wird aus
einer Gruppenbuchung der Reisevertrag durch eine oder mehrere Personen
storniert, so ist zu beachten, dass außer den Rücktrittskosten
noch zusätzliche Mehrkosten für die verbleibenden Teilnehmer
entstehen können, und zwar durch Einzelzimmerzuschläge
oder durch einen höheren Reisepreis infolge geringerer Bus-,
Schiff-, Flugzeug- oder Appartementbelegung.
6. Ersatz des
Reisenden/Umbuchungen
6.1 Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden
tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte
als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine
Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis der ÖT vom Reisenden
sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale
beträgt für jede zu ersetzende Person € 30,- sofern
die Gesamtaufenthaltsdauer nicht vier Wochen überschreitet.
Der Reisende sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass
keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch
die Ersetzung entstanden sind. Sofern die dritte Person den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt, kann ÖT dem Wechsel
der Person widersprechen. Widerspricht ÖT dem Wechsel nicht,
so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte
Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann ÖT
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro
Reisendem erheben.
a) Für Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt;
b) Bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt;
c) Bei Ägyptenreisen mit Nilkreuzfahrten bis zum 45. Tag vor
Reiseantritt, Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reise vertrag zu Bedingungen
gem. Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Das Umbuchungsentgelt vereinbaren
die Parteien pauschal mit € 30,- pro Reisendem. Der Reisende
kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten
als die vorstehenden Umbuchungspauschalen durch die Umbuchung entstanden
sind.
7. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende aus durch ÖT nicht zu vertretenden Gründen
einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. ÖT wird jedoch
Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger
Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt
und Kündigung durch ÖT
In folgenden Fällen kann ÖT vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem
Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den
Rücktransport trägt der Reisende.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn ÖT in der Beschreibung
der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für
die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, kann
ÖT erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt
wird. ÖT wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich
nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
ÖT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch ÖT
gegenüber ÖT geltend zu machen. Macht der Reisende nicht
von seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ÖT
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass für ÖT im Falle der Durchführung
der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
durch ÖT besteht nur, wenn ÖT die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat und wenn ÖT die zum Rücktritt
führenden Umstände nachweist und ÖT dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise
aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Kündigung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl ÖT als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ÖT
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist ÖT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung/Haftung
10.1 ÖT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
c) Die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den ÖT-eigenen
Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen. ÖT haftet jedoch
nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten,
weil ÖT auf deren Erstellung und Inhalt keinen Einfluss nehmen
und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistung.
10.2 Haftung
a) ÖT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die der Reisende ohne Vermittlung von ÖT direkt
gebucht und in Anspruch genommen hat (z. B. Sportveranstaltungen,
Ausflüge, Besuche usw. vgl. Ziffer 3.4).
b) Die vertragliche Haftung von ÖT ist bei anderen als Körperschäden
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit ÖT für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
(beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist.
c) Für alle gegen ÖT gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet ÖT bei Sachschäden
bis € 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Kunde und Reise.
d) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ÖT hierauf
berufen.
e) Sofern ÖT vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet
ÖT ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem.
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den
Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada
und anderen. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für
den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck.
Kommt ÖT bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGBs und
des Binnenschiffahrtgesetzes.
f) Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten
muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte
und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet ÖT nur, wenn ÖT
ein Verschulden trifft.
11. Krankheitsfall
Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat
der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise
erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat
dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers
zu Bedenken Anlass gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise
einen Arzt aufzusuchen. ÖT informiert den Kunden in diesem
Katalog auf einer gesonderten Seite über die Möglichkeit,
eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung
zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
abzuschließen.
12. Pass, Visa,
Devisen, Gesundheitsvorschriften
ÖT informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass-
und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich
sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der
Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation
durch ÖT in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind.
Die vorstehende Informationsverpflichtung von ÖT gilt nicht
für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige
haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene
Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften
einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so
dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann ÖT
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
13. Obliegenheiten
des Reisekunden / Verjährung
Der Kunde hat die Obliegenheit, ÖT einen eventuell auftretenden
Mangel der Reiseleistung anzuzeigen. Des Weiteren obliegt dem Kunden,
vor der Kündigung des Reisevertrages ÖT eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder von ÖT verweigert wird oder eine sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt
wird. Sofern der Reisekunde Ansprüche - gleich welcher Art
- gegenüber ÖT geltend machen will, hat er sämtliche
in Betracht kommenden Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ÖT unter folgender
Adresse geltend zu machen:
ÖGER TOURS GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung. Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651c - 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden aus Anlass
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten
- ist ausgeschlossen.
16. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung
des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung
zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
17. Veranstalter
ÖGER TOURS GmbH
Sportallee 4, 22335 Hamburg
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