ÖGER TOURS Allgemeine Reisebedingungen

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Allgemeine Reisebedingungen der Veranstalter


Die hier genannten AGB erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Die jeweils aktuellen AGB können Sie vor Buchung der Reise einsehen.
Allgemeine Reisebedingungen ÖGER TOURS
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1. Abschluss des Reisevertrages


Mit der Anmeldung bietet der Kunde ÖT den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über www.oeger.de vorgenommen werden. ÖT nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro oder an den Reisegast an. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahme wird durch ÖT in der Regel schriftlich bestätigt. Die schriftliche Bestätigung steht dem Kunden im Reisebüro zur Verfügung und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist ÖT an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisekunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Reisekunde die Reise antritt.

2. Bezahlung


2.1 Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 15% des Reisepreises pro Person fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung, ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht ÖT ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.


2.2 Hat sich das vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso durch ÖT entschieden, erhält der Reisende die Rechnung und Bestätigung von ÖT und leistet die Anzahlung sowie die Restzahlung des Reisepreises direkt an ÖT. Eine Zahlung an das Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Im Übrigen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 2.1.

3. Leistungen


3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der ÖT, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ÖT:


3.2a) Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reisekatalog sind für ÖT nicht bindend, wenn der jeweils nachfolgende Reisekatalog erscheint; dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden Reisekataloges.


b) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reisekatalog und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.


c) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für ÖT nicht bindend.


3.3 Maßgebend für alle Kinderermäßigungen ist das Alter des Kindes am Tag des Reiseantritts.


3.4 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen, den Katalogaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch ÖT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.


3.5 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der ÖT (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

4. Preiserhöhung und Änderung der Reiseleistungen


4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ÖT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.


4.2 ÖT hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch ÖT, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ÖT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch ÖT gegenüber ÖT geltend zu machen.

5. Rücktritt durch Reisekunden


Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber ÖT von seiner Reise zurücktreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ÖT Ersatz für die durch ÖT getroffenen Reisevorkehrungen und für ÖTs Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisekunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von ÖT in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen:


5.1 Für Pauschalreisen und Flugreisen sowie Gruppenbuchungen, die nicht unter Punkt 5.2 fallen:


a) bis zum 22. Tag vor Abreise 15%, mindestens jedoch € 30,- pro Person


b) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises


c) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises


d) ab dem 6.-1. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises


e) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80% des Reisepreises

5.2 Gruppenreisen:


Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangeboten sowie gruppenermäßigten Buchungen), auch Teilstornos, unterliegt bestimmten Konditionen und wird daher gestaffelt:


a) bis zum 29. Tag vor Abreise 15% des Reisepreises


b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises


c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises


d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises


e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises Wird aus einer Gruppenbuchung der Reisevertrag durch eine oder mehrere Personen storniert, so ist zu beachten, dass außer den Rücktrittskosten noch zusätzliche Mehrkosten für die verbleibenden Teilnehmer entstehen können, und zwar durch Einzelzimmerzuschläge oder durch einen höheren Reisepreis infolge geringerer Bus-, Schiff-, Flugzeug- oder Appartementbelegung.

6. Ersatz des Reisenden/Umbuchungen


6.1 Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis der ÖT vom Reisenden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale beträgt für jede zu ersetzende Person € 30,- sofern die Gesamtaufenthaltsdauer nicht vier Wochen überschreitet. Der Reisende sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Ersetzung entstanden sind. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann ÖT dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht ÖT dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


6.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann ÖT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisendem erheben.


a) Für Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt;


b) Bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt;


c) Bei Ägyptenreisen mit Nilkreuzfahrten bis zum 45. Tag vor Reiseantritt, Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reise vertrag zu Bedingungen gem. Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Das Umbuchungsentgelt vereinbaren die Parteien pauschal mit € 30,- pro Reisendem. Der Reisende kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehenden Umbuchungspauschalen durch die Umbuchung entstanden sind.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Reisende aus durch ÖT nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. ÖT wird jedoch Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.

8. Rücktritt und Kündigung durch ÖT


In folgenden Fällen kann ÖT vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:


8.1 Ohne Einhaltung einer Frist wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.


8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn ÖT in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, kann ÖT erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt wird. ÖT wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ÖT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch ÖT gegenüber ÖT geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.


8.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ÖT deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass für ÖT im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht durch ÖT besteht nur, wenn ÖT die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn ÖT die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und ÖT dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ÖT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ÖT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ÖT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Gewährleistung/Haftung


10.1 ÖT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:


a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung


b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)


c) Die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den ÖT-eigenen Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen. ÖT haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil ÖT auf deren Erstellung und Inhalt keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.


d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.


10.2 Haftung


a) ÖT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Reisende ohne Vermittlung von ÖT direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Besuche usw. vgl. Ziffer 3.4).


b) Die vertragliche Haftung von ÖT ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ÖT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist.


c) Für alle gegen ÖT gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ÖT bei Sachschäden bis € 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.


d) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ÖT hierauf berufen.


e) Sofern ÖT vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet ÖT ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada und anderen. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt ÖT bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGBs und des Binnenschiffahrtgesetzes.


f) Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet ÖT nur, wenn ÖT ein Verschulden trifft.

11. Krankheitsfall


Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlass gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen. ÖT informiert den Kunden in diesem Katalog auf einer gesonderten Seite über die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

12. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften


ÖT informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch ÖT in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind. Die vorstehende Informationsverpflichtung von ÖT gilt nicht für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann ÖT den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

13. Obliegenheiten des Reisekunden / Verjährung


Der Kunde hat die Obliegenheit, ÖT einen eventuell auftretenden Mangel der Reiseleistung anzuzeigen. Des Weiteren obliegt dem Kunden, vor der Kündigung des Reisevertrages ÖT eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von ÖT verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt wird. Sofern der Reisekunde Ansprüche - gleich welcher Art - gegenüber ÖT geltend machen will, hat er sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ÖT unter folgender Adresse geltend zu machen:


ÖGER TOURS GmbH


Sportallee 4


22335 Hamburg


Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c - 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Abtretungsverbot


Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.

16. Aufrechnungsverbot


Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

17. Veranstalter


ÖGER TOURS GmbH
Sportallee 4, 22335 Hamburg

 

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