1.
Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung
bietet der Kunde PLR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder, auch für
alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene
einsteht. An das Angebot ist der Kunde 1 Woche unwiderruflich gebunden
(§147 II BGB). Der Vertrag kommt mit der Annahme durch PLR
zustande. Die Annahme erfolgt in der Regel dadurch, dass der Reisegast
- direkt oder das vermittelnde Reisebüro die schriftliche Ausfertigung
der Buchungsbestätigung erhält. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot von PLR vor, an das sie für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Vertrages zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
PLR die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Vertragsabschluß und Aushändigung eines Sicherungsscheins
nach §651 K Abs. 3 BGB wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises,
höchstens jedoch 255 Euro fällig. Eine höhere Anzahlung
kann PLR verlangen, wenn dies (z.B. bei Gruppenreisen) im Einzelfall
vereinbart ist und zuvor dem Reisenden ein Sicherungsschein nach
§651k Abs. 3 BGB Übergeben wird. Die Restzahlung wird
30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Fälligkeit tritt
jedoch erst ein, wenn PLR einen Sicherungsschein gemäß
§651k Abs. 3 BGB an den Kunden oder einen beauftragten Dritten
aushändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
steht PLR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer
zu, und PLR kann vom Kunden die entsprechenden Storno kosten verlangen,
wenn dem Kunden kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
PLR zusteht.
3. Leistungen
a)Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich
die Leistungsbeschreibungen aus dem Katalog von PLR, sowie die hierauf
bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung verbindlich. Nebenabreden,
die den Umfang der Leistungen erweitern, bedürfen für
ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung von PLR.
Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter
und sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit PLR geschlossenen
Reisevertrages.
b)Bei Zubucher - / Campingflügen sind nicht eingeschlossen:
Transfer, Reiseleitung, Zelt bzw. Bettwäsche, Benutzung sanitärer
Einrichtungen.
c) Zubucher-Flüge dienen nur zur Erstellung einer Pauschalreise.
Das Reisebüro ist Veranstalter und stellt Unterkunftsgutscheine
in doppelter Ausführung aus. (Richtlinien für Pauschal
Flugreisen!)
d) Der erste und letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster
Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch PLR.
4. Leistungs
- und Preisänderungen
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von PLR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
b) PLR kann bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen,
wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise
ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und wenn die Preiserhöhung
auf Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden
Wechselkurse Rechnung trägt. Der Änderungsumfang der Preiserhöhung
wird durch den Umfang der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und
begrenzt.
c) PLR hat eine Änderung des Reisepreises gem. 4b), eine zusätzliche
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gem. 4a) oder eine
zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Falle
einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie
bei der Absage der Reise durch PLR,die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn PLR in der Lage ist
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung durch PLR dies gegenüber geltend zu
machen.
5. Rücktritt
durch den Kunden
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung
bei PLR. Die Rücktrittserklärung sollte im Interesse des
Kunden und aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag
zurückgetreten zu sein, die Reise nicht an, so wird PLR pauschalen
Schadensersatz verlangen. Gemäß § 651 i Abs. 3 BGB
bemißt PLR die Rücktrittspauschale wie folgt:
Pauschalreisen:
(ausgenommen Zubucher- /Campingflüge):
Bis 30 Tage vor Abreise 20% vom Reisepreis
bis 22. Tag vor Abreise 30% vom Reisepreis,
bis 15. Tag vor Abreise 45% vom Reisepreis,
bis 7. Tag vor Abreise 60% vom Reisepreis,
ab 6. Tag vor Abreise 80% vom Reisepreis,
ebenso bei Nichterscheinen.
Zubucher- / Campingflüge:
Bis 30. Tag vor Abreise 25% vom Flugpreis
bis 22. Tag vor Abreise 35% vom Flugpreis,
bis 15. Tag vor Abreise 50% vom Flugpreis,
bis 7. Tag vor Abreise 75% vom Flugpreis,
ab 6. Tag vor Abreise 100% vom Flugpreis.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden in
dieser Höhe nicht tatsächlich entstanden ist.
b) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich der Person
des Reisenden, des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung), erhält PLR bis zum 30. Tag vor Reisebeginn eine
Gebühr von 26 Euro pro Reisenden. Bei derartigen Umbuchungen
nach diesem Termin kann PLR Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung
für Rücktritte verlangen.
c) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der
Belegungszahl bei der Unterbringung (DZ, App. Bung. usw.) und tritt
einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Vertrag zurück,
berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer
entsprechend der reduzierten Teilnehmerzahl neu.
d) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
PLR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Bearbeitungsgebühren, Rücktritts- und Verbuchungsentgelte
sind sofort fällig.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge von vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch,
so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
7. Rücktritt
und Kündigung durch den Reiseveranstalter
PLR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- ohne Einhaltung der Frist: Wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig
stört, oder wenn sie sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt PLR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis;
sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichung einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in
der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall verpflichtet
sich PLR, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen
für Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen.
Der eingezahlte Reisepreis wird umgehend zurückerstattet.
8. Aufhebung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere
Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl PLR als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann PLR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt
der Reise, ist PLR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen, im übrigen fallen Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
9. Haftung des
Reiseveranstalters
a) PLR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit
der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung
der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
b) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
PLR insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.
Er haftet daher nicht selbst für die Erbringung der Beförderungsleistung.
10. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. PLR kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
PLR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, das sie eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen
ist der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich
gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit
zur sofortigen Abhilfe zu geben. Schafft der Leistungsträger
nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich
bei der örtlichen Vertretung von PLR anzuzeigen. Gleiches gilt,
wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich
oder zumutbar ist. Unterläßt der Kunde die Rüge
des Mangels schuldhaft, ist er von Minderungs- und vertraglichen
Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Für
die Dauer einer nicht von Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen
deswegen ausgeschlossen. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung).
11. Beschränkung
der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von PLR für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich,
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit PLR
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) PLR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Mietwagen, Ausflugsfahrten usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
c) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
d) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für den Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschuldigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Anmeldung
und Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Für die Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden gilt
die gesetzliche Regelung des _ 651g BGB. Ansprüche verjähren
in 2 Jahren ab dem Tage an dem die Reise enden sollte.
13. Pass, Visa,
Devisen, Gesundheitsvorschriften
PLR informiert den Kunden in seinem Prospekten und Katalogen Über
die Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheits polizeiliche
Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich
sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der
Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation
durch PLR in den Katalogen und Prospekten (Informationsseite) bedingt
sind. Die vorstehende Informationsverpflichtung von PLR gilt nicht
für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige
haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene
Verantwortung Auskunft Über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften
einzelner Länder von Reisenden nicht eingehalten werden, so
dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann PLR
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
14. Flugplan
a) Die Gestaltung des Flugplanes liegt im wesentlichen bei den Fluggesellschaften
sowie den staatlichen Koordinierungsbehörden.
Es gelten im allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen
Flugzeiten. Im Reisekatalog abgedruckte Flugzeiten dienen der Information
und sind unverbindlich. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten,
der Streckenführung oder der Fluggesellschaft bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Für eventuelle Verspätungen wird keine Haftung
übernommen. Auch können einzelne Mahlzeiten nicht vergütet
werden, falls durch eine verspätete Ankunft des Kunden im Hotel
- zu einer Zeit, die nicht mehr zu den dort üblichen Essenszeiten
zählt - einmal eine Mahlzeit ausfallen muss. Die Mahlzeiten
an Bord der Flugzeuge entsprechen der Tageszeit. Sie sind Fremdleistungen
im Sinne von Ziffer 11.
b) Reisende, die Zubucher- / Campingflüge gebucht haben, sind
verpflichtet, sich den Rückflug frühestens 72 Stunden
und spätestens 48 Stunden vor Abflug bei der angegebenen Agentur
in der jeweiligen Stadt (Istanbul, Izmir, Antalya) telefonisch bestätigen
zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift, unerheblich aus
welchem Grund, besteht kein Anspruch auf Rücktransport.
15. Besondere
Hinweise
a) Die im Prospekt angegebenen Reisezeiten müssen nicht mit
etwaigen Saisonzeiten in den Zielgebieten übereinstimmen.
b) Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskosten-Versicherung
enthalten. Zum Schutze des Kunden vor finanziellen Risiken wird
der Abschluss einer
solchen dringend empfohlen.
c) Die Beförderung von Haustieren ist grundsätzlich nicht
möglich.
d) Alle Angaben im Prospekt von PLR entsprechen dem Stand bei Drucklegung
(siehe Prospekt). Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen
(Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden
Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine
ihre Gültigkeit.
e) Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.
16. Einzelne
Bestimmungen
Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
oder dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des
gesamten Reisevertrages oder der AGB zur Folge.
17. Veranstalter
Soweit rechtlich
zulässig, wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.
Plärrer
Reisen GmbH
Flughafenstr. 100
90411 Nürnberg
Stand 01.12.2003 |