Reise-
und Geschäftsbedingungen
Ein offenes
Wort!
Ein klares und offenes Wort. Damit Ihre Reise ein Erfolg wird, möchten
wir Sie über die wesentlichen Umstände und Sachverhalte
informieren:
Service, Pünktlichkeit,
Sauberkeit:
In vielen südlichen Ländern ist Hektik eine unbekannte
Größe. Service, Pünktlichkeit und Sauberkeit werden
nicht immer so genau genommen und sind nicht mit unserem Standard
vergleichbar. Es kann dazu kommen, daß der Handtuchwechsel
in Ihrem Zimmer vergessen wird oder die Strandbadetücher zeitweise
nicht verfügbar sind. Der Barmann versäumt es manchmal,
eine Getränkesorte rechtzeitig nachzuordern. Das Servicepersonal
besteht im Regelfall aus freundlichen Menschen, die oft leider nur
die Möglichkeit zu einer begrenzten Berufsausbildung hatten.
Ein wenig Toleranz und Verständnis sollte der europäische
Besucher mitbringen.
Wasser und Strom:
Aufgrund von Energiemangel kann es in südländischen Zielen
zu zeitweisem Ausfall der Strom- und Wasserversorgung kommen.
Lärm:
In vielen Zielorten führen Hauptverkehrsstraßen mitten
durch Urlaubsgebiete. Die südliche Lebensweise und die zum
Teil mangelnde Isolierung von Hotelgebäuden tragen zur Lärmbelästigung
bei. Für die meisten Menschen in diesen Regionen beginnt das
Leben erst mit dem Einbruch der Dunkelheit. Sollten Sie dadurch
erst später als gewünscht zu Ihrer verdienten Nachtruhe
kommen, ist vielleicht eine „Siesta“ am Mittag die richtige
Alternative.
Bautätigkeit:
Oftmals werden sie nicht durch die örtlichen Behörden
oder Privatpersonen angekündigt. Manchmal ruhen Baustellen
über Monate und werden dann quasi über Nacht wieder aufgenommen.
Wir können das leider nicht verhindern. Unsere Agenturen informieren
uns, wann immer eine Baumaßnahme bekanntgemacht wird. In diesen
Fällen geben wir diese Information sofort an Sie weiter.
Ernährung:
Im Ausland werden Speisen meist nicht auf die gewohnte Art zubereitet
und in vielen Ländern auch nicht so heiß serviert bzw.
angeboten. Die Umstellung belastet häufig den Organismus und
führt schon einmal zu einer Magenverstimmung. Nehmen Sie in
den ersten Tagen keine Getränke mit Eiswürfeln zu sich,
seien Sie vorsichtig im Umgang mit ungeschältem Obst und ungewaschenen
Salaten. Sollten dennoch Unpäßlichkeiten auftreten, suchen
Sie den nächsten Arzt auf. Einschlägig bekannte und durch
den Arzt verschriebene Medikamente helfen im Regelfall schnell.
All Inclusive-Hotelanlagen
All Inclusive Urlaub hat sich in den letzten Jahren in vielen Zielgebieten
etabliert. Natürlich möchten auch die Hotels die umfangreichen
AI-Leistungen nur ihren Hausgästen zukommen lassen und Mißbrauch
ausschließen. Die „sicherste“ Lösung ist
ein etwa 1 cm breites Plastikarmband. Vom Rezeptionisten wird das
Armband locker am Handgelenk befestigt und ist von Ankunft bis Abreise
am Handgelenk zu tragen. Dieses Kennzeichen zeigt jedem Hotelangestellten,
daß Sie berechtigt sind, die AI-Leistungen in Anspruch zu
nehmen. Die AI-Leistungen enden mit der Zimmerräumung, üblicherweise
gegen Mittag am Abflugtag.
Klimaanlagen
/ Wasserqualität:
In vielen Hotels bzw. Ferienanlagen wird die Klimaanlage (soweit
vorhanden) zentral gesteuert und nur zu den heißen Tageszeiten
eingeschaltet. In Vor- oder Nachsaisonzeiten werden Klimaanlagen
z. T. gar nicht in Betrieb genommen. Die Wasserversorgung kann zu
den Hauptbenutzungszeiten von Duschen und Bädern insoweit beeinträchtigt
sein, daß das Wasser vorübergehend nicht mehr so ganz
heiß ist. Oftmals wird Meerwasser entsalzt und in das Wassernetz
eingespeist. Dieses entspricht nicht immer der uns gewohnten Qualität
und sollte auch nicht getrunken werden.Strände: Die Strände
sind grundsätzlich öffentliche Naturstrände und der
Allgemeinheit zugänglich. Nur wenige Strandabschnitte werden
gereinigt. Die angebotenen Wassersportarten sind saison- und witterungsbedingt
verfügbar.
Paß- und
Visabestimmungen:
Für Bürger Deutschlands gilt die freie Ein- und Ausreise
für die Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten
sind. Trotzdem empfehlen wir dringend die Mitnahme eines noch sechs
Monate gültigen Reisepasses oder eines Personalausweises. Für
gültige Reisepapiere, auch für Kleinkinder und Babys,
ist immer der Reisende selbst verantwortlich. Achtung – für
nichtdeutsche Staatsbürger gelten oftmals andere Bestimmungen;
bitte wenden Sie sich an Ihre gültige Botschaft. Bei Fernreisen
wird in der Regel immer ein noch sechs Monate gültiger Reisepaß
benötigt! Sollten Sie aufgrund unzureichender Einreisedokumente
die Reise stornieren oder umbuchen, gehen etwaige Kosten zu Ihren
Lasten.
Tiere und Sportgepäck:
sind vor Abflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden.
Bitte informieren Sie uns unbedingt über Ihre Zusatzbeförderung.
Sperriges Sondergepäck und Fahrräder sind beim Transfer
zum Hotel nicht im Preis eingeschlossen. Einen Sondertransfer bieten
wir Ihnen gerne auf Anfrage an.
Zimmer am Abreisetag:
Nach internationalen Gepflogenheiten müssen die Zimmer in allen
Zielgebieten am Abreisetag bis mittags geräumt sein. Diese
Regelung gilt unabhängig davon, wann Sie Ihr Zimmer am Anreisetag
bezogen haben und bezieht auch Nachtflüge ein.
Toleranz im
Urlaub:
Andere Länder – andere Sitten. Dort, wo Sie Ihren Urlaub
verbringen, sind Sie für die Dauer Ihres Aufenthaltes ein gerngesehener
Gast. Wenn Sie für diese Zeit Ihre Wertvorstellungen etwas
zurückstellen, die Mentalität Ihres Gastlandes versuchen
zu akzeptieren und zu verstehen, werden Sie sicher unvergeßliche
Ferientage erleben.Bitte beachten Sie, daß bei vielen Hotels
zu den Mahlzeiten lange Hosen erwünscht sind.
Mahlzeiten bei
An- und Abreise:
Wir bitten um Verständnis, daß Hotelküchen vereinzelt
Mahlzeiten bei späterer Ankunft im Hotel oder sehr frühen
Abreisen nicht zur Verfügung stellen können.
Übrigens:
Ein kleines Trinkgeld kann die Aufmerksamkeit des Personals steigern,
ein freundliches Lächeln und ein Dankeschön öffnen
nicht nur „Tür und Tor“, sondern auch Herzen.
1. Der Abschluss
des Reisevertrages
a.) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag
wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden
die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss werden wir dem
Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
b.) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle
anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
übernommen hat.
c.) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden
ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt
dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist der
Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
2. Zahlung des
Reisepreises
a.) Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne von § 651 k BGB - der Veranstalter hat zur Absicherung
der Kundengelder eine Insolvenzsicherung bei der TourVersAG abgeschlossen
- ist eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises pro Teilnehmer zuzüglich
der Kosten für abgeschlossene Versicherungen zu leisten.
b.) Die Restzahlung wird fällig, wie dies im Einzelfall mit
dem Veranstalter vereinbart ist. Sollte keine Vereinbarung getroffen
sein, wird sie gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig,
jedoch nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn. Der Sicherungsschein
muss dem Kunden ausgehändigt sein.
c.) Der Kunde kann den Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung
oder per Lastschrift begleichen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes
vereinbart ist. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Einleitungsseiten.
3. Unsere Leistungen
a.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung
in den Prospekten bzw. den Katalogen des Veranstalters sowie den
Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).
b.) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche
haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich durch den
Veranstalter bestätigt werden.
4. Preisänderung
a.) Wir behalten uns die Änderung der in unseren Katalogen
und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung
kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente,
bei Änderung der Preise von Leistungsträgern für
Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen-,
Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden.
b.) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss finden nicht statt.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche
unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich
über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis
zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird
der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen
oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.
6. Rücktritt
des Kunden bei Flugreisen
a.) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung
bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück,
kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung
wie folgt verlangen:
- bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises,
- vom 29.- 22.Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
- vom 21.-15.Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,
- vom 14.-7.Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
- ab dem 6.Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
- ab dem Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
b.) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung
gemäß Ziffer 6.a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt,
dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen
Schadens nachzuweisen.
c) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein
als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser
weitergehende Schaden von dem Veranstalter geltend gemacht werden.
7. Änderungen
auf Verlangen des Kunden
Verlangt der Kunde nach Reisevertragsabschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt von
20,00 Euro pro Person verlangen, soweit der Veranstalter nicht eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ihm ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was der Veranstalter durch anderwertige Verwendung
der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersetzungsbefugnis
a.) Der Kunde kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
b.) Bei Eintritt eines Dritten sind die durch diesen Eintritt entsprechenden
nachweisbaren Mehrkosten, mindestens jedoch 20,00 Euro, pauschal
und ohne weiteren Nachweis fällig.
c.) Für den unter b) genannten Betrag und den Reisepreis haften
der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.
9. Rücktritt
und Kündigung durch SLR
a.)Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass
eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich
nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung
im Sinne von Ziffer 9. a) Satz 1 ist für uns entbehrlich, wenn
der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist
insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen
Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen
unserer Mitarbeiter, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern
sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht
in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt.
b.) Bis zum 30.Tag vor Reiseantritt kann der Veranstalter eine Reise
absagen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung
der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
den Veranstalter nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
zu dieser Reise so gering ist, dass dem Veranstalter im Falle der
Durchführung der Reise Kosten verursacht würden, die die
wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten.
Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden
Umstände von dem Veranstalter zu vertreten sind. Dem Kunden
wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des Veranstalters keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 9.c)unberührt
bleibt.
c.) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen
Absage durch den Veranstalter gemäß Ziffer 9.b)kann der
Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
von dem Veranstalter verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich
nach der Absage oder dem Rücktritt dem Veranstalter gegenüber
geltend zu machen.
10. Kündigung
infolge höhere Gewalt
a.) Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen
in erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg,
innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichwertigen Fällen berechtigen
beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b.) Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung
verlangen.c.) Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst.
In jedem Falle hat der Veranstalter die zur Durchführung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im
Vertrag mitumfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte,
die übrigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
11. Flugreisen
Es gelten im allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen
Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen
der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig,
behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor. Gleiches
gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und
den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden
Luftfrachtführer. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar
nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort
geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, die sich
in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter
direkt. Direktflüge sind nicht immer “Non-Stop-Flüge
“und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.
Nimmt der Kunde am Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch,
ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug/-fahrt
durch die örtliche Reiseleitung oder -vertretung den genauen
Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals bestätigen zu
lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser
Maßnahme entstehen, kann der Veranstalter nicht aufkommen.
12. Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast
befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis
nicht möglich. Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Flugreisen bittet der Veranstalter, unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.)der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung
der Fluggesellschaft.
13. Gewährleistung,
Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen
a.) Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(Hoteliers, Beförderungsunternehmen etc.), die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung, ein Verschulden
der mit der Leistungserbringung betrauten Personen und die Richtigkeit
der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten / unter der Adresse
www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen, sofern
der Veranstalter vor Vertragsabschluss eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben
erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben
in Orts- und Hotelprospekten.
b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
c.) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft,
diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen
Repräsentanten - die örtliche Repräsentanz bzw. die
Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen,
so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen
Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige
darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern
diese nicht erreichbar sein sollte -gegenüber dem Veranstalter
direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.
d.) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß
651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter (bzw. der örtlichen
Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt
hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt
entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist.
e.) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind
der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der
Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 471 BGB).Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder
zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse
haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der
Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen.
f.) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter
zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.
14. Haftungsbeschränkung
a.) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters
ist auf einen Betrag von 4.100,00 Euro beschränkt,
a.a.)soweit ein Schaden des Reisenden, der nicht Körperschaden
ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
a.b.) wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist;
übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
in den vorgenannten Fällen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise.
b.) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.
c.) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
d.) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht
ein Fall von Ziff. 14 a) vorliegt, unberührt.
e.) Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada).Das Warschauer Abkommen beschränkt
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
und Verletzung sowie für Verlust und Beschädigung von
Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
f.) Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
15. Ausschluss
von Ansprüchen und Verjährung
a.) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen der Verletzung von Nebenpflichten hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber
Schauinsland-Reisen GmbH, Weseler Straße 126-128,47169 Duisburg,
geltend zu machen. Eine Geltendmachung gegenüber dem vermittelnden
Reisebüro genügt nicht. Nach Ablauf der Frist können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b.) Ansprüche des Kunden wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher
Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
Diese Regelung verkürzt in den Grenzen des § 651 m BGB
die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr
c.)Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so
lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung
der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne
von § 203 BGB dar.
d.) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte
ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche
Geltendmachung im eigenen Namen.
16. Paß-,Visa-und
Gesundheitsvorschriften
a.) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin,
die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger
ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische
Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen
etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese dem
Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich
mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände
hätten erkannt werden können.
b.) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für
die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
c.) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden
zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums),so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten
oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Die
Ziffern 6.und 9.gelten entsprechend.
17. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt
nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen, dasselbe
gilt für diese Reisebedingungen. Die Daten des Kunden werden
mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
18. Gerichtsstand
für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Duisburg.
Reiseveranstalter:
Schauinsland-Reisen
GmbH, Weseler Straße 126-128, 47169 Duisburg |