Schauinsland Reisen Allgemeine Reisebedingungen

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Allgemeine Reisebedingungen der Veranstalter


Die hier genannten AGB erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Die jeweils aktuellen AGB können Sie vor Buchung der Reise einsehen.
Allgemeine Reisebedingungen Schauinsland Reisen
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Reise- und Geschäftsbedingungen

Ein offenes Wort!


Ein klares und offenes Wort. Damit Ihre Reise ein Erfolg wird, möchten wir Sie über die wesentlichen Umstände und Sachverhalte informieren:

Service, Pünktlichkeit, Sauberkeit:


In vielen südlichen Ländern ist Hektik eine unbekannte Größe. Service, Pünktlichkeit und Sauberkeit werden nicht immer so genau genommen und sind nicht mit unserem Standard vergleichbar. Es kann dazu kommen, daß der Handtuchwechsel in Ihrem Zimmer vergessen wird oder die Strandbadetücher zeitweise nicht verfügbar sind. Der Barmann versäumt es manchmal, eine Getränkesorte rechtzeitig nachzuordern. Das Servicepersonal besteht im Regelfall aus freundlichen Menschen, die oft leider nur die Möglichkeit zu einer begrenzten Berufsausbildung hatten. Ein wenig Toleranz und Verständnis sollte der europäische Besucher mitbringen.

Wasser und Strom:


Aufgrund von Energiemangel kann es in südländischen Zielen zu zeitweisem Ausfall der Strom- und Wasserversorgung kommen.

Lärm:


In vielen Zielorten führen Hauptverkehrsstraßen mitten durch Urlaubsgebiete. Die südliche Lebensweise und die zum Teil mangelnde Isolierung von Hotelgebäuden tragen zur Lärmbelästigung bei. Für die meisten Menschen in diesen Regionen beginnt das Leben erst mit dem Einbruch der Dunkelheit. Sollten Sie dadurch erst später als gewünscht zu Ihrer verdienten Nachtruhe kommen, ist vielleicht eine „Siesta“ am Mittag die richtige Alternative.

Bautätigkeit:


Oftmals werden sie nicht durch die örtlichen Behörden oder Privatpersonen angekündigt. Manchmal ruhen Baustellen über Monate und werden dann quasi über Nacht wieder aufgenommen. Wir können das leider nicht verhindern. Unsere Agenturen informieren uns, wann immer eine Baumaßnahme bekanntgemacht wird. In diesen Fällen geben wir diese Information sofort an Sie weiter.

Ernährung:


Im Ausland werden Speisen meist nicht auf die gewohnte Art zubereitet und in vielen Ländern auch nicht so heiß serviert bzw. angeboten. Die Umstellung belastet häufig den Organismus und führt schon einmal zu einer Magenverstimmung. Nehmen Sie in den ersten Tagen keine Getränke mit Eiswürfeln zu sich, seien Sie vorsichtig im Umgang mit ungeschältem Obst und ungewaschenen Salaten. Sollten dennoch Unpäßlichkeiten auftreten, suchen Sie den nächsten Arzt auf. Einschlägig bekannte und durch den Arzt verschriebene Medikamente helfen im Regelfall schnell.

All Inclusive-Hotelanlagen


All Inclusive Urlaub hat sich in den letzten Jahren in vielen Zielgebieten etabliert. Natürlich möchten auch die Hotels die umfangreichen AI-Leistungen nur ihren Hausgästen zukommen lassen und Mißbrauch ausschließen. Die „sicherste“ Lösung ist ein etwa 1 cm breites Plastikarmband. Vom Rezeptionisten wird das Armband locker am Handgelenk befestigt und ist von Ankunft bis Abreise am Handgelenk zu tragen. Dieses Kennzeichen zeigt jedem Hotelangestellten, daß Sie berechtigt sind, die AI-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die AI-Leistungen enden mit der Zimmerräumung, üblicherweise gegen Mittag am Abflugtag.

Klimaanlagen / Wasserqualität:


In vielen Hotels bzw. Ferienanlagen wird die Klimaanlage (soweit vorhanden) zentral gesteuert und nur zu den heißen Tageszeiten eingeschaltet. In Vor- oder Nachsaisonzeiten werden Klimaanlagen z. T. gar nicht in Betrieb genommen. Die Wasserversorgung kann zu den Hauptbenutzungszeiten von Duschen und Bädern insoweit beeinträchtigt sein, daß das Wasser vorübergehend nicht mehr so ganz heiß ist. Oftmals wird Meerwasser entsalzt und in das Wassernetz eingespeist. Dieses entspricht nicht immer der uns gewohnten Qualität und sollte auch nicht getrunken werden.Strände: Die Strände sind grundsätzlich öffentliche Naturstrände und der Allgemeinheit zugänglich. Nur wenige Strandabschnitte werden gereinigt. Die angebotenen Wassersportarten sind saison- und witterungsbedingt verfügbar.

Paß- und Visabestimmungen:


Für Bürger Deutschlands gilt die freie Ein- und Ausreise für die Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind. Trotzdem empfehlen wir dringend die Mitnahme eines noch sechs Monate gültigen Reisepasses oder eines Personalausweises. Für gültige Reisepapiere, auch für Kleinkinder und Babys, ist immer der Reisende selbst verantwortlich. Achtung – für nichtdeutsche Staatsbürger gelten oftmals andere Bestimmungen; bitte wenden Sie sich an Ihre gültige Botschaft. Bei Fernreisen wird in der Regel immer ein noch sechs Monate gültiger Reisepaß benötigt! Sollten Sie aufgrund unzureichender Einreisedokumente die Reise stornieren oder umbuchen, gehen etwaige Kosten zu Ihren Lasten.

Tiere und Sportgepäck:


sind vor Abflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden. Bitte informieren Sie uns unbedingt über Ihre Zusatzbeförderung. Sperriges Sondergepäck und Fahrräder sind beim Transfer zum Hotel nicht im Preis eingeschlossen. Einen Sondertransfer bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an.

Zimmer am Abreisetag:


Nach internationalen Gepflogenheiten müssen die Zimmer in allen Zielgebieten am Abreisetag bis mittags geräumt sein. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wann Sie Ihr Zimmer am Anreisetag bezogen haben und bezieht auch Nachtflüge ein.

Toleranz im Urlaub:


Andere Länder – andere Sitten. Dort, wo Sie Ihren Urlaub verbringen, sind Sie für die Dauer Ihres Aufenthaltes ein gerngesehener Gast. Wenn Sie für diese Zeit Ihre Wertvorstellungen etwas zurückstellen, die Mentalität Ihres Gastlandes versuchen zu akzeptieren und zu verstehen, werden Sie sicher unvergeßliche Ferientage erleben.Bitte beachten Sie, daß bei vielen Hotels zu den Mahlzeiten lange Hosen erwünscht sind.

Mahlzeiten bei An- und Abreise:


Wir bitten um Verständnis, daß Hotelküchen vereinzelt Mahlzeiten bei späterer Ankunft im Hotel oder sehr frühen Abreisen nicht zur Verfügung stellen können.

Übrigens:


Ein kleines Trinkgeld kann die Aufmerksamkeit des Personals steigern, ein freundliches Lächeln und ein Dankeschön öffnen nicht nur „Tür und Tor“, sondern auch Herzen.

1. Der Abschluss des Reisevertrages


a.) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss werden wir dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.


b.) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.


c.) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist der Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.

2. Zahlung des Reisepreises


a.) Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k BGB - der Veranstalter hat zur Absicherung der Kundengelder eine Insolvenzsicherung bei der TourVersAG abgeschlossen - ist eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises pro Teilnehmer zuzüglich der Kosten für abgeschlossene Versicherungen zu leisten.


b.) Die Restzahlung wird fällig, wie dies im Einzelfall mit dem Veranstalter vereinbart ist. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, jedoch nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn. Der Sicherungsschein muss dem Kunden ausgehändigt sein.


c.) Der Kunde kann den Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung oder per Lastschrift begleichen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Einleitungsseiten.

3. Unsere Leistungen


a.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in den Prospekten bzw. den Katalogen des Veranstalters sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).


b.) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich durch den Veranstalter bestätigt werden.

4. Preisänderung


a.) Wir behalten uns die Änderung der in unseren Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von Leistungsträgern für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen-, Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden.


b.) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss finden nicht statt.

5. Leistungsänderungen


Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.

6. Rücktritt des Kunden bei Flugreisen


a.) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:


- bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises,


- vom 29.- 22.Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,


- vom 21.-15.Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,


- vom 14.-7.Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,


- ab dem 6.Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,


- ab dem Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.


b.) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6.a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.


c) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter geltend gemacht werden.

7. Änderungen auf Verlangen des Kunden


Verlangt der Kunde nach Reisevertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 20,00 Euro pro Person verlangen, soweit der Veranstalter nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ihm ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Veranstalter durch anderwertige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

8. Ersetzungsbefugnis


a.) Der Kunde kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.


b.) Bei Eintritt eines Dritten sind die durch diesen Eintritt entsprechenden nachweisbaren Mehrkosten, mindestens jedoch 20,00 Euro, pauschal und ohne weiteren Nachweis fällig.


c.) Für den unter b) genannten Betrag und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.

9. Rücktritt und Kündigung durch SLR


a.)Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Ziffer 9. a) Satz 1 ist für uns entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen unserer Mitarbeiter, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


b.) Bis zum 30.Tag vor Reiseantritt kann der Veranstalter eine Reise absagen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursacht würden, die die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände von dem Veranstalter zu vertreten sind. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 9.c)unberührt bleibt.


c.) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage durch den Veranstalter gemäß Ziffer 9.b)kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise von dem Veranstalter verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

10. Kündigung infolge höhere Gewalt


a.) Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen in erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertigen Fällen berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.


b.) Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.c.) Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Falle hat der Veranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


d.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

11. Flugreisen


Es gelten im allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden Luftfrachtführer. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter direkt. Direktflüge sind nicht immer “Non-Stop-Flüge “und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen. Nimmt der Kunde am Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug/-fahrt durch die örtliche Reiseleitung oder -vertretung den genauen Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der Veranstalter nicht aufkommen.

12. Gepäckbeförderung


Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht möglich. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der Veranstalter, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.)der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft.

13. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen


a.) Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (Hoteliers, Beförderungsunternehmen etc.), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung, ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen und die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten / unter der Adresse www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter vor Vertragsabschluss eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten.


b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.


c.) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten - die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte -gegenüber dem Veranstalter direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.


d.) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.


e.) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB).Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.


f.) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

14. Haftungsbeschränkung


a.) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters ist auf einen Betrag von 4.100,00 Euro beschränkt,


a.a.)soweit ein Schaden des Reisenden, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder


a.b.) wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist;


übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung in den vorgenannten Fällen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.


b.) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.


c.) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.


d.) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 14 a) vorliegt, unberührt.


e.) Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Verletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.


f.) Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung


a.) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nachträglicher Unmöglichkeit und wegen der Verletzung von Nebenpflichten hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber


Schauinsland-Reisen GmbH, Weseler Straße 126-128,47169 Duisburg,


geltend zu machen. Eine Geltendmachung gegenüber dem vermittelnden Reisebüro genügt nicht. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.


b.) Ansprüche des Kunden wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Regelung verkürzt in den Grenzen des § 651 m BGB die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr


c.)Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB dar.


d.) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

16. Paß-,Visa-und Gesundheitsvorschriften


a.) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.


b.) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.


c.) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Die Ziffern 6.und 9.gelten entsprechend.

17. Allgemeines


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen. Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

18. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Duisburg.


Reiseveranstalter:

Schauinsland-Reisen GmbH, Weseler Straße 126-128, 47169 Duisburg

 

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